ASIEN/INDIEN - Gerichtsurteil: Häusliche Gebete unterliegen keiner Genehmigungspflicht

Freitag, 12 Oktober 2012

Madras (Fidesdienst) – Gebetsversammlungen aller Religionen in Privatwohnungen unterliegen keiner Genehmigungspflicht: dies legt das Hohe Gericht in Madras, Hauptstadt des Staates Tamil Nadu im Süden Indiens, mit. Wie einheimische Beobachter berichten, betrachten christliche Gemeinden das Urteil als „Erfolg“, nachdem ein christlicher Gläubiger im Distrikt Kanyakumari ein Berufungsverfahren auf den Weg gebracht hatte. Der Christ Namens Colachel lud Mitglieder einer pfingstkirchlichen Gemeinde zu Gebetstreffen zu sich nach Hause ein. Diese Treffen sollen von der Polizei und den Behörden des Distrikts beeinträchtigt und behindert worden sein. Nun legte das Gericht fest, dass Gebetstreffen nur von der Polizei abgebrochen werden dürfen: „wenn sie die öffentliche Ordnung stören oder Lärmbelästigung verursachen oder gegen die Gesundheit und die öffentliche Moral verstoßen oder die Rechte anderer Einwohner missachten“. Dabei beziehen sich die Richter auch auf das von der indischen Verfassung garantierte Recht auf Religionsfreiheit.
Wie die „Evangelical Fellowship of India“ dem Fidesdienst mitteilt, lösten vier Polizeibeamte in Karnatka ein Gebetstreffen auf und beschlagnahmten Bibeln. Als Grund wurde angegeben, dass das Treffen „nicht genehmigt“ sei. Ebenfalls in Karnataka drangen in Arasikere extremistische Hindus in eine Privatwohnung ein, wo sie die dort zum Gebet versammelten Gläubigen verjagten.
Der Sprecher der Indischen Bischofskonferenz, P. Dominic D’Abrio, betont im Gespräch mit dem Fidesdienst: „Das Urteil des Gerichts in Madras ist ein positives Signal für Christen und Gläubige, die damit ihr Recht auf Religionsfreiheit bekräftigt sehen. Es sollte die Christen in Indien dazu ermutigen, sich frei zu fühlen, wenn es um die eigene Spiritualität geht. Es ist auch ein Triumph für den Rechtsstaat, da die Kultfreiheit von der Verfassung ausdrücklich garantiert wird. Als Christen werden wir auch künftig auf die Bedeutung der Religionsfreiheit hinweisen, die Grundlage jeder anderen Freiheit ist.“ (PA) (Fidesdienst, 12/10/2012)


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