AFRIKA/KENIA - Hindergrund: Die neue Verfassung

Freitag, 6 August 2010

Nairobi (Fidesdienst) – Am 5. August wurde in Kenia bei einer Volksbefragung mit 67,2% der Stimmen (5.954.797) eine neue Verfassung verabschiedet.
Die neue Verfassung bekräftigt die Präsidialrepublik als Staatsform und schafft das 2008 eingeführt Amt des Premierministers ab, mit dem damals die politische Krise beendete, in deren Folge es zu heftigen Unruhen gekommen war, bei denen tausende Menschen starben, verletzt oder vertrieben wurden.
Die Machtbefugnisse des Staatschefs werden jedoch durch verschiedenen Zuständigkeiten des Parlaments gemäßigt (bei der Ernennung von Ministern, Generalstaatsanwälten, Botschaftern, usw…), das nach US-amerikanischem Vorbild verschiedene Amtshandlungen des Präsidenten bestätigt.
Der Präsident ist Regierungschef und kann vom Parlament abgesetzt werden. Für seine Wahl ist die absolute Mehrheit der Stimmen und über 25% der Stimmen in der Hälfte der 47 Verwaltungseinheiten notwendig, in die die neue Verfassung das Staatsterritorium unterteilt.
Das Parlament hat zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Senat besteht aus Vertretern der 47 Verwaltungseinheiten und 16 von den Parteien je nach Stimmenanteil designierten Politikern, hinzukommen zwei Jugendvertreter und zwei Personen mit einer Behinderung.
Die Verfassung sieht eine Grundbesitzreform vor, die die Modalitäten des Kaufs von staatlichen Grundstücken anbelangt, von denen in der Vergangenheit viele illegal in den Besitz von hohen Regierungsbeamten gelangt waren. Dafür wird eine eigene Kommission gegründet, die von der Regierung unabhängig ist und sich mit „historischen Ungerechtigkeiten“ im Zusammenhang mit staatlichen Grundstücken befasst.
Der Artikel, der Proteste unter den christlichen Kirchen hervorrief, die eine Legalisierung von Abtreibungen befürchten, ist der Artikel 26, wo es „Abtreibungen sind nicht erlaubt, falls keine Meinung eines Spezialisten des Gesundheitswesens vorlegt, der feststellt, dass ein Notfall besteht, der das Leben oder die Gesundheit der Mutter gefährdet, oder kein anderes Gesetz es erlaubt“. Vor allem der letzte Zusatz beunruhigt Abtreibungsgegner. (LM) (Fidesdienst, 06/08/2010)


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