AFRIKA/KENIA - Das Einfügen einer Verfassungsklausel zum Beginn des Lebens mit der Geburt wird von einer Mentalität inspiriert, „die das Leben nicht achtet“

Freitag, 5 Februar 2010

Nairobi (Fidesdienst) – Die Kirche wehrt sich entschieden gegen den Vorschlag der parlamentarischen Kommission für die Verfassungsrevision, die das Einfügen einer Klausel anregt, die den Beginn des Lebens definieren soll. Eine solche Klausel würde den Beginn des Lebens von der Empfängnis auf die Geburt verschieben (vgl. Fidesdienst vom 25. Januar 2010)
P. Pascal Mwambi erklärt in einem Beitrag für den Fidesdienst die religiösen, ethischen und wissenschaftlichen Gründe für die Anerkennung der Rechte des Ungeborenen. „Der parlamentarische Ausschuss, der mit der Redaktion eines Entwurfs für die Verfassungsrevision beauftragt ist, kann nicht behaupten, dass das Leben mit dem Moment der Geburt beginn, wenn sie eine solchen Feststellung nicht egoistische Motive zugrunde legt und sich an einer Mentalität inspiriert, die das Leben nicht achtet und bereit ist dieses schon vor der Geburt zu vernichten“, schriebt der Geistliche. „Biologen, Wissenschaftler und Ärzte sollten sich nicht schämen empirische Fakten über den Prozess der Entstehung eines neuen menschlichen Organismus vom Moment der Zeugung an anzuführen. Nach sieben Wochen (als Embryo) sind bei dem neuen Organismus bereits alle Organe ausgebildet …In keinem Moment können wir behaupten, dass es sich bei dem Embryo nicht um einen Menschen handelt. Es findet ein autonomes und stetiges Wachstum des Kindes in einem sich überkreuzenden Dialog mit der Mutter statt, die der erste „ventrus Advocatus“ des ungeborenen Kindes sein sollte.“
Sollte der Vorschlag angenommen und festgelegt werden, dass das Leben erst mit der Geburt beginnt, so dass man damit implizit die Rechte des Embryos verleugnet, so würde man damit nach Ansicht von P. Mwambi, „jeder Form von Manipulierung, Forschung und Experimentierung mit Embryonen den Weg ebnen“. Außerdem „würde eine Diagnose von Erbkrankheiten oder durch Chromosome bedingte pathologische Veränderungen zur Eugenethik oder Selektion führen, da es sich bei dem Fötus nicht um eine juridisch anerkannte lebende Person handelt.“
„Wir können jetzt noch handeln“, so P. Mwambi abschließend, „denn der Entwurf wurde bisher noch nicht gebilligt. Es handelt sich nicht nur um die Änderung einer Klausel im Verfassungsentwurf, sondern es geht darum das Leben der zukünftigen Generationen zu retten“. (LM) (Fidesdienst, 05/02/2010)


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