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Vatikanstadt (Fidesdienst) - Vor 20 Jahren wurde am 25. Januar
1983 der neue Kodex des Kirchenrechts veröffentlicht. Bei
der Audienz für die Teilnehmer des Akademischen Tages zum
Gedenken an die Veröffentlichung des neuen Gesetzestextes
hatte Papst Johannes Paul II. am 24. Januar betont: "In den
vergangenen 20 Jahren konnten wir feststellen in welchem Maß
die Kirche einen neuen Gesetzestext brauchte. Glücklicherweise
konnten inzwischen die Zweifel an dem neuen Kodex überwunden
werden. Trotzdem dürfen wir nicht übersehen, dass es
noch viel zu tun gibt bis sich unter den heutigen historischen
Umständen eine Kultur des kanonischen Rechts festigen kann
und die kirchliche Praxis die pastorale Dimension des Kirchenrechts
berücksichtigt." In einem Interview mit dem Fidesdienst
erläutert der Präsident des Päpstlichen Rates für
die Interpretation von Gesetzestexten, Erzbischof Julian Herranz,
die Wichtigkeit des Kirchenrechts und die verschiedenen Formen
der Zusammenarbeit mit den Laien sowie die Normen, die die Missionstätigkeit
betreffen.
Welche Bedeutung hatte die Veröffentlichung des heutigen
Kodex des Kirchenrechts für das kirchliche Leben?
Beim Festakt zur Veröffentlichung des neuen Gesetzestextes
hatte Papst Johannes Paul II. darauf hingewiesen, dass dieser
Text das Ergebnis der Bemühungen war, die Lehre des Zweiten
Vatikanischen Konzils in eine kirchenrechtliche Sprache zu übertragen.
Papst Johannes XXIII. hatte bei der Einberufung des Konzils bereits
den Wunsch nach einer Revision des Kirchenrechtes "als Krönung
des Konzils" geäußert. Heute, nach nunmehr 20
Jahren hat sich der Kodex des Kirchenrechts als wertvolles Instrument
sowohl für die Leitung der Kirche als auch für die Förderung
der Beteiligung der Laien am Sendungsauftrag der Kirche entsprechend
ihrer jeweiligen persönlichen Möglichkeiten erwiesen.
Dank der Veröffentlichung des Gesetzestextes des Jahres 1983
und der nachhaltigen Erneuerung der kirchenrechtlichen Wissenschaft
konnte die Situation der Zeit nach dem Konzil überwunden
werden und man kann heute hoffen, dass Priester ausgebildet werden,
die die Gesetze der Kirche kennen.
Ich möchte vor allem betonen, dass nicht nur das neue Recht
der lateinischen Kirche, sondern der gesamte Corpus Iuris Canonici
sowohl bei den Grundprinzipien als auch bei der Formulierung der
Normen, das Wesen des Gottesvolkes und des Mystischen Leibes Christi,
die "Communio spiritualis" des Glaubens, der Hoffnung
und der Liebe, gleichsam sichtbare Verbindung und Gemeinschaft
mit hierarchischen Organismen (vgl. Lumen Gentium Nr.8) widerspiegelt.
Denn gerade die absolute Unteilbarkeit dieser beiden Dimensionen
- nämlich die charismatische und die institutionelle Dimension
- garantiert die spezifische juridische Identität und Zielsetzung
des Kirchenrechts.
Ein Punkt, der beim Zweiten Vatikanischen Konzil im Mittelpunkt
stand, war die Beteiligung der Laien am Sendungsauftrag der Kirche.
Welche Neuheiten enthält das Kirchenrecht in diesem Bereich?
Entspricht das Kirchenrecht damit den Erwartungen des Konzils
und den Erfordernissen der Kirche mit Blick auf die Herausforderungen
des dritten Jahrtausends?
Die allgemeine Berufung zur Heiligkeit und zum Apostolat,
die im fünften Kapitel der dogmatischen Konstitution "Lumen
Gentium" behandelt wird, gehörte zu den grundlegenden
Gedanken des Zweiten Vatikanischen Konzils und gewinnt eine besondere
Bedeutung, wenn es um die Laien geht, denn es wird besonders hervorgehoben,
dass auch sie zur Heiligkeit und zur Verkündigung des Evangeliums
berufen sind. Es überrascht deshalb auch nicht, dass der
Kodex des Kirchenrechts zwei neue Paragraphen mit insgesamt 24
Artikeln enthält, die Rechte und Pflichten aller Gläubigen
und die spezifischen Rechte und Pflichten der Laien festlegen.
Es handelt sich um umfassenden Normen die das freie Handeln achtet
und schützt, das der jeweiligen persönlichen Verantwortung
entspricht, wenn sie "kraft der ihnen eigenen Berufung in
der Verwaltung und gottgemäßen Regelung der zeitlichen
Dinge das Reich Gottes suchen" (Lumen Gentium, 31) und zwar
im Leben, bei den täglichen Verrichtungen, in der Familie,
bei der Arbeit, in der Gesellschaft und in der Politik, usw..
Hieraus wird auch ersichtlich in welchem Maß der neue Kodex
des Kirchenrechts - wenn sie bekannt sind und angewandt werden
- den Erfordernissen der Mission der Kirche mit Blick auf die
Herausforderungen des neuen Jahrtausends entsprechen.
Bietet das neue Kirchenrecht abgesehen von der Rolle der
Laien bei der Evangelisierungstätigkeit im weltlichen Bereich
auch kirchenrechtliche Möglichkeiten zur Teilnahme am kirchlichen
Leben? Welche Tätigkeitsbereiche bieten sich den Laien innerhalb
der kirchlichen Strukturen?
Der Kodex und andere allgemeingültige Normen eröffnen
den Laien neue Perspektiven bei der Mitarbeit in der Kirchenleitung
(Can. 129, §2). Sie können Bischöfen und Priestern
als Experten und Berater zur Seite Stehen und an Pastoralräten
teilnehmen (Can. 228 §2), aber auch kirchliche Ämter
bekleiden (§1), wie zum Beispiel: Diözesanökonom
(Can 494), Verwalter (Can. 1282), Richter beim Kirchengericht
(Can. 1421 §2 und 1428), Verteidiger und Rechtspfleger (Can.
1434) und andere. Was die Lehrtätigkeit anbelangt, abgesehen
von der Predigt, die den geweihten Priestern vorbehalten ist,
gibt es für die Laien in der Kirche zahlreiche Möglichkeiten
des Dienstes am Wort, wobei auch das Lehramt der Religionswissenschaft
(Can. 229 §3) auch an kirchlichen Fakultäten nicht ausgeschlossen
ist. Sie können auch zahlreiche Funktionen in den Pfarrgemeinden
und in den Missionen ausüben, wie zum Beispiel beim Akolythat
und Lektorat, als Mitglieder im Kirchenchor oder Chorleiter, Katecheten,
bei der Leitung von Gebetsgruppen, bei der Pflege und Betreuung
von armen und kranken Menschen und in vielen anderen Bereichen.
In diesem Zusammenhang braucht man nur an die Bedeutung des wunderbaren
Dienstes denken, den Katecheten in den Missionsgebieten bei der
Weitergabe des Glaubens leisten: allein in Afrika sind es über
50.000.
Es gibt Situationen, in denen besondere Bedürfnisse entstehen,
zum Beispiel, dort wo Priestermangel herrscht, wo die Laien über
ihre spezifische Berufung hinaus, verschiedene stellvertretende
Ämter ausüben. Unter solche Umständen können
sie zum Beispiel zum Taufhelfer (Can 861, §1) oder Kommunionhelfer
(Can. 910 §2 und 943) ernannt werden und sogar mit der Spende
einiger Sakramente beauftragt werden (Can. 1168).
Natürlich berücksichtigt das Kirchenrecht die wesentlichen
Unterschiede und nicht nur zwischen dem gemeinsamen Priestertum
und dem Amtspriestertum. Es ist allgemein bekannt, dass allein
das Weihepriesteramt eine besondere Teilnahme am Amt Christi,
des Hauptes und Hirten und an dessen ewigem Priestertum verleiht.
Deshalb "müssen die verschiedenen Ämter, Funktionen
und Aufgaben, die Laiengläubige in der Liturgie und bei der
Weitergabe des Glaubens übernehmen können, in Übereinstimmung
mit ihrer spezifischen Berufung als Laien ausgeübt werden,
die sich vom Amtspriestertum unterscheiden (Christifideles laici,
23). Eine korrekte Anwendung der Normen des Kirchenrechts hilft
deshalb allen Gläubigen, Laien, Priestern und Bischöfen
ihre eigenen Berufung im dienst des der einen Heilssendung der
Kirche auszuüben.
Welche spezifisch missionarischen Normen enthält der
Kodex des Kirchenrechts abgesehen von der Beteiligung der Laien
am Heilsauftrag der Kirche?
Es ist bekannt, dass der Kodex auch Normen zur Missionstätigkeit
enthält. Hier sollte an erster Stelle Can 781 angeführt
werden, der sich am Abschnitt Nr. 35 des Konzilsdekrets Ad gentes
inspiriert und sich auf die Pflicht aller Gläubigen zur Teilnahme
an der Missionstätigkeit bezieht. Der Can. 782 verpflichtet
jeden Bischof zum besonderen Augenmerk für die Missionen
insbesondere durch die Förderung und Unterstützung von
missionarischen Initiativen. Im Can. 783 wird schließlich
die Pflicht der Ordensleute zur missionarischen Tätigkeit
behandelt. Den es ist eine besondere Eigenschaft der Missionen,
dass sie die Unterstützung der anderen Kirchen brauchen -
insbesondere die Entsendung von Missionaren - wenn es darum geht,
den Menschen das Evangelium zu verkünden, wo dies noch nicht
geschehen ist, oder wo es nur eine junge christliche Glaubensgemeinschaft
gibt. Deshalb findet das "missionarische Herz", das
jeder katholische Gläubige besitzen sollte auch seinen Niederschlag
im Kirchenrecht. Es werden auch andere Einzelheiten spezifisch
festgelegt, wie zum Beispiel im Can. 791, der die Diözesen
zur Förderung der Missionsberufe verpflichtet; die Ernennung
eines Priester zu Förderung missionarischer Initiativen;
die Pflicht zur Feier des Weltmissionssonntag und zu einem jährlichen
Spendenbeitrag für die Missionen, usw.
Natürlich wird auch die Figur des Missionars und des Katechisten,
als Figuren, die für die Missionen von grundlegender Bedeutung
sind, sowie auch das Katechumenat durch Normen des Kirchenrechts
definiert. Da die Seelsorgstätigkeit in den Missionsgebieten
unter besonderen Umständen stattfindet, tragen auch die entsprechenden
Normen des Kirchenrechts diesen besonderen Gegebenheiten Rechnung,
wie zum Beispiel im Fall des Missionsrates des Apostolischen Vikariats
und der Apostolischen Präfektur (Can 495§2 und 502§4),
der sich auch aus nur drei Missionaren zusammensetzen kann und
dabei die Funktionen ausübt, die in einer Diözese dem
Presbyteralrat und dem Konsultorenkollegium zukommen.
(MR) (Fidesdienst 6/2/2003; 123 Zeilen, 1.350 Worte)
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