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VATIKAN - DER KODEX DES KIRCHENRECHTS ALS INSTRUMENT DES KIRCHLICHEN LEBENS IM LICHT DES ZWEITEN VATIKANISCHEN KONZILS UND ZUR FÖRDERUNG DER TEILNAHME DER LAIEN AN DER HEILSSENDUNG DER KIRCHE -INTERVIEW MIT ERZBISCHOF J. HERRANZ, PRÄSIDENT DES PÄPSTLICHEN RATES FÜR DIE INTERPRETATION VON GESETZESTEXTEN

Vatikanstadt (Fidesdienst) - Vor 20 Jahren wurde am 25. Januar 1983 der neue Kodex des Kirchenrechts veröffentlicht. Bei der Audienz für die Teilnehmer des Akademischen Tages zum Gedenken an die Veröffentlichung des neuen Gesetzestextes hatte Papst Johannes Paul II. am 24. Januar betont: "In den vergangenen 20 Jahren konnten wir feststellen in welchem Maß die Kirche einen neuen Gesetzestext brauchte. Glücklicherweise konnten inzwischen die Zweifel an dem neuen Kodex überwunden werden. Trotzdem dürfen wir nicht übersehen, dass es noch viel zu tun gibt bis sich unter den heutigen historischen Umständen eine Kultur des kanonischen Rechts festigen kann und die kirchliche Praxis die pastorale Dimension des Kirchenrechts berücksichtigt." In einem Interview mit dem Fidesdienst erläutert der Präsident des Päpstlichen Rates für die Interpretation von Gesetzestexten, Erzbischof Julian Herranz, die Wichtigkeit des Kirchenrechts und die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit mit den Laien sowie die Normen, die die Missionstätigkeit betreffen.

Welche Bedeutung hatte die Veröffentlichung des heutigen Kodex des Kirchenrechts für das kirchliche Leben?
Beim Festakt zur Veröffentlichung des neuen Gesetzestextes hatte Papst Johannes Paul II. darauf hingewiesen, dass dieser Text das Ergebnis der Bemühungen war, die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils in eine kirchenrechtliche Sprache zu übertragen. Papst Johannes XXIII. hatte bei der Einberufung des Konzils bereits den Wunsch nach einer Revision des Kirchenrechtes "als Krönung des Konzils" geäußert. Heute, nach nunmehr 20 Jahren hat sich der Kodex des Kirchenrechts als wertvolles Instrument sowohl für die Leitung der Kirche als auch für die Förderung der Beteiligung der Laien am Sendungsauftrag der Kirche entsprechend ihrer jeweiligen persönlichen Möglichkeiten erwiesen.
Dank der Veröffentlichung des Gesetzestextes des Jahres 1983 und der nachhaltigen Erneuerung der kirchenrechtlichen Wissenschaft konnte die Situation der Zeit nach dem Konzil überwunden werden und man kann heute hoffen, dass Priester ausgebildet werden, die die Gesetze der Kirche kennen.
Ich möchte vor allem betonen, dass nicht nur das neue Recht der lateinischen Kirche, sondern der gesamte Corpus Iuris Canonici sowohl bei den Grundprinzipien als auch bei der Formulierung der Normen, das Wesen des Gottesvolkes und des Mystischen Leibes Christi, die "Communio spiritualis" des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe, gleichsam sichtbare Verbindung und Gemeinschaft mit hierarchischen Organismen (vgl. Lumen Gentium Nr.8) widerspiegelt. Denn gerade die absolute Unteilbarkeit dieser beiden Dimensionen - nämlich die charismatische und die institutionelle Dimension - garantiert die spezifische juridische Identität und Zielsetzung des Kirchenrechts.

Ein Punkt, der beim Zweiten Vatikanischen Konzil im Mittelpunkt stand, war die Beteiligung der Laien am Sendungsauftrag der Kirche. Welche Neuheiten enthält das Kirchenrecht in diesem Bereich? Entspricht das Kirchenrecht damit den Erwartungen des Konzils und den Erfordernissen der Kirche mit Blick auf die Herausforderungen des dritten Jahrtausends?
Die allgemeine Berufung zur Heiligkeit und zum Apostolat, die im fünften Kapitel der dogmatischen Konstitution "Lumen Gentium" behandelt wird, gehörte zu den grundlegenden Gedanken des Zweiten Vatikanischen Konzils und gewinnt eine besondere Bedeutung, wenn es um die Laien geht, denn es wird besonders hervorgehoben, dass auch sie zur Heiligkeit und zur Verkündigung des Evangeliums berufen sind. Es überrascht deshalb auch nicht, dass der Kodex des Kirchenrechts zwei neue Paragraphen mit insgesamt 24 Artikeln enthält, die Rechte und Pflichten aller Gläubigen und die spezifischen Rechte und Pflichten der Laien festlegen.
Es handelt sich um umfassenden Normen die das freie Handeln achtet und schützt, das der jeweiligen persönlichen Verantwortung entspricht, wenn sie "kraft der ihnen eigenen Berufung in der Verwaltung und gottgemäßen Regelung der zeitlichen Dinge das Reich Gottes suchen" (Lumen Gentium, 31) und zwar im Leben, bei den täglichen Verrichtungen, in der Familie, bei der Arbeit, in der Gesellschaft und in der Politik, usw.. Hieraus wird auch ersichtlich in welchem Maß der neue Kodex des Kirchenrechts - wenn sie bekannt sind und angewandt werden - den Erfordernissen der Mission der Kirche mit Blick auf die Herausforderungen des neuen Jahrtausends entsprechen.

Bietet das neue Kirchenrecht abgesehen von der Rolle der Laien bei der Evangelisierungstätigkeit im weltlichen Bereich auch kirchenrechtliche Möglichkeiten zur Teilnahme am kirchlichen Leben? Welche Tätigkeitsbereiche bieten sich den Laien innerhalb der kirchlichen Strukturen?
Der Kodex und andere allgemeingültige Normen eröffnen den Laien neue Perspektiven bei der Mitarbeit in der Kirchenleitung (Can. 129, §2). Sie können Bischöfen und Priestern als Experten und Berater zur Seite Stehen und an Pastoralräten teilnehmen (Can. 228 §2), aber auch kirchliche Ämter bekleiden (§1), wie zum Beispiel: Diözesanökonom (Can 494), Verwalter (Can. 1282), Richter beim Kirchengericht (Can. 1421 §2 und 1428), Verteidiger und Rechtspfleger (Can. 1434) und andere. Was die Lehrtätigkeit anbelangt, abgesehen von der Predigt, die den geweihten Priestern vorbehalten ist, gibt es für die Laien in der Kirche zahlreiche Möglichkeiten des Dienstes am Wort, wobei auch das Lehramt der Religionswissenschaft (Can. 229 §3) auch an kirchlichen Fakultäten nicht ausgeschlossen ist. Sie können auch zahlreiche Funktionen in den Pfarrgemeinden und in den Missionen ausüben, wie zum Beispiel beim Akolythat und Lektorat, als Mitglieder im Kirchenchor oder Chorleiter, Katecheten, bei der Leitung von Gebetsgruppen, bei der Pflege und Betreuung von armen und kranken Menschen und in vielen anderen Bereichen. In diesem Zusammenhang braucht man nur an die Bedeutung des wunderbaren Dienstes denken, den Katecheten in den Missionsgebieten bei der Weitergabe des Glaubens leisten: allein in Afrika sind es über 50.000.
Es gibt Situationen, in denen besondere Bedürfnisse entstehen, zum Beispiel, dort wo Priestermangel herrscht, wo die Laien über ihre spezifische Berufung hinaus, verschiedene stellvertretende Ämter ausüben. Unter solche Umständen können sie zum Beispiel zum Taufhelfer (Can 861, §1) oder Kommunionhelfer (Can. 910 §2 und 943) ernannt werden und sogar mit der Spende einiger Sakramente beauftragt werden (Can. 1168).
Natürlich berücksichtigt das Kirchenrecht die wesentlichen Unterschiede und nicht nur zwischen dem gemeinsamen Priestertum und dem Amtspriestertum. Es ist allgemein bekannt, dass allein das Weihepriesteramt eine besondere Teilnahme am Amt Christi, des Hauptes und Hirten und an dessen ewigem Priestertum verleiht. Deshalb "müssen die verschiedenen Ämter, Funktionen und Aufgaben, die Laiengläubige in der Liturgie und bei der Weitergabe des Glaubens übernehmen können, in Übereinstimmung mit ihrer spezifischen Berufung als Laien ausgeübt werden, die sich vom Amtspriestertum unterscheiden (Christifideles laici, 23). Eine korrekte Anwendung der Normen des Kirchenrechts hilft deshalb allen Gläubigen, Laien, Priestern und Bischöfen ihre eigenen Berufung im dienst des der einen Heilssendung der Kirche auszuüben.

Welche spezifisch missionarischen Normen enthält der Kodex des Kirchenrechts abgesehen von der Beteiligung der Laien am Heilsauftrag der Kirche?
Es ist bekannt, dass der Kodex auch Normen zur Missionstätigkeit enthält. Hier sollte an erster Stelle Can 781 angeführt werden, der sich am Abschnitt Nr. 35 des Konzilsdekrets Ad gentes inspiriert und sich auf die Pflicht aller Gläubigen zur Teilnahme an der Missionstätigkeit bezieht. Der Can. 782 verpflichtet jeden Bischof zum besonderen Augenmerk für die Missionen insbesondere durch die Förderung und Unterstützung von missionarischen Initiativen. Im Can. 783 wird schließlich die Pflicht der Ordensleute zur missionarischen Tätigkeit behandelt. Den es ist eine besondere Eigenschaft der Missionen, dass sie die Unterstützung der anderen Kirchen brauchen - insbesondere die Entsendung von Missionaren - wenn es darum geht, den Menschen das Evangelium zu verkünden, wo dies noch nicht geschehen ist, oder wo es nur eine junge christliche Glaubensgemeinschaft gibt. Deshalb findet das "missionarische Herz", das jeder katholische Gläubige besitzen sollte auch seinen Niederschlag im Kirchenrecht. Es werden auch andere Einzelheiten spezifisch festgelegt, wie zum Beispiel im Can. 791, der die Diözesen zur Förderung der Missionsberufe verpflichtet; die Ernennung eines Priester zu Förderung missionarischer Initiativen; die Pflicht zur Feier des Weltmissionssonntag und zu einem jährlichen Spendenbeitrag für die Missionen, usw.
Natürlich wird auch die Figur des Missionars und des Katechisten, als Figuren, die für die Missionen von grundlegender Bedeutung sind, sowie auch das Katechumenat durch Normen des Kirchenrechts definiert. Da die Seelsorgstätigkeit in den Missionsgebieten unter besonderen Umständen stattfindet, tragen auch die entsprechenden Normen des Kirchenrechts diesen besonderen Gegebenheiten Rechnung, wie zum Beispiel im Fall des Missionsrates des Apostolischen Vikariats und der Apostolischen Präfektur (Can 495§2 und 502§4), der sich auch aus nur drei Missionaren zusammensetzen kann und dabei die Funktionen ausübt, die in einer Diözese dem Presbyteralrat und dem Konsultorenkollegium zukommen.
(MR) (Fidesdienst 6/2/2003; 123 Zeilen, 1.350 Worte)

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