Rundschreiben
unseres Heiligen Vaters
Johannes XXIII.
durch Gottes Vorsehung
Papst
an die Ehrwürdigen Brüder,
die Patriarchen, Primaten, Erzbischöfe, Bischöfe
und die andern Oberhirten,
die in Frieden und Gemeinschaft
mit dem Apostolischen Stuhl leben,
an den Klerus und die Christgläubigen des ganzen Erdkreises
so wie an alle Menschen guten Willens
Über den Frieden unter allen Völkern
in Wahrheit, Gerechtigkeit, Liebe und Freiheit
Papst Johannes XXIII.
Ehrwürdige Brüder, geliebte Söhne
Gruß und apostolischen Segen!
1. Der Friede auf Erden, nach dem alle Menschen zu allen
Zeiten sehnlichst verlangten, kann nur dann begründet
und gesichert werden, wenn die von Gott gesetzte Ordnung
gewissenhaft beobachtet wird.
2. Aus den Fortschritten der Wissenschaften und den Erfindungen
der Technik ersehen wir deutlich, daß in den Lebewesen
und in den Naturkräften eine wunderbare Ordnung herrscht,
und auch, daß der Mensch gewürdigt wird, die
Ordnung zu entdecken und geeignete Werkzeuge anzufertigen,
um sich dieser Kräfte zu bemächtigen und sie zu
seinem Nutzen zu gebrauchen.
3. Aber der Fortschritt der Wissenschaften und die Erfindungen
der Technik offenbaren vor allem die unendliche Größe
Gottes, der die Gesamtheit der Dinge und den Menschen selbst
erschuf. Er schuf, so sagen Wir, aus dem Nichts die Gesamtheit
der Dinge und verschwendete auf sie die Fülle seiner
Weisheit und Güte. Daher tobt der Psalmist Gott mit
den Worten "Herr, Herr, wie wunderbar ist dein Name
auf dem ganzen Erdenrund" (Ps. 8, 2); und an einer
anderen Stelle: "Wie zahlreich sind deine Werke, Herr!
Mies hast du mit Weisheit gemacht" (Ps. 103, 24). Den
Menschen aber schuf Gott "nach seinem Bild und Gleichnis"
(vgl. Gen. 1, 26), ausgestattet mit Verstand und Freiheit,
und bestellte ihn zum Herrn aller Dinge, wie der Psalmist
es bekennt: "Du hast ihn nur wenig unter die Engel
gestellt, mit Ruhm und Ehre ihn gekrönt; du hast ihm
Macht verliehen über deiner Hände Werk, alles
hast du ihm zu Füßen gelegt" (Ps. 8, 6 f.).
4. Zu der vorzüglichen Ordnung des Universums steht
nun aber die Unordnung unter den einzelnen wie unter den
Völkern in krassem Widerspruch, wie wenn die Beziehungen,
die sie untereinander verbinden, nur mit Gewalt geregelt
werden könnten.
5. Jedoch hat der Schöpfer der Welt die Ordnung ins
Innere des Menschen eingeprägt; sein Gewissen tut sie
ihm kund und befiehlt ihm unbedingt, sie einzuhalten: "Sie
lassen erkennen, daß der Inhalt des Gesetzes ihren
Herzen eingeschrieben ist, indem ihnen ihr Gewissen Zeugnis
gibt" (Röm. 2, 15). Wie könnte es auch anders
sein? Denn was Gott auch immer gemacht hat, das offenbart
seine unendliche Weisheit, und zwar um so klarer, je größer
die Vollkommenheit ist, deren es sich erfreut (vgl. Ps.
18, 811).
6. Eine falsche Ansicht gibt jedoch häufig Anlaß
zu einem Irrtum. Viele meinen, die Beziehungen, die zwischen
den einzelnen Menschen und dem Staat bestehen, könnten
durch dieselben Gesetze geregelt werden, durch welche die
vernunftlosen Kräfte und Elemente des Universums gelenkt
werden. Diese Gesetze aber, die von ganz anderer Art sind,
können selbstverständlich nur dort entnommen werden,
wo sie der Schöpfer aller Dinge eingeschrieben hat,
nämlich aus der Natur der Menschen.
7. Durch diese Gesetze werden die Menschen deutlich belehrt,
wie sie ihre gegenseitigen Beziehungen im Zusammenleben
mit anderen Menschen gestalten sollen; wie die Beziehungen
zu regeln sind, die zwischen den Staatsbürgern und
den staatlichen Behörden bestehen; ferner, wie die
Staaten einander begegnen sollen; schließlich, in
welcher Weise die einzelnen Menschen und Staaten und anderseits
die Gemeinschaft aller Völker sich gegeneinander zu
verhalten haben. Daß diese Gemeinschaft endlich gegründet
werde, ist heute ein dringendes Erfordernis des allgemeinen
Wohls.
ERSTER TEIL
Die Ordnung unter den Menschen
8. An erster Stelle ist die Ordnung darzustellen, die unter
Menschen herrschen muß.
9. Jedem menschlichen Zusammenleben, das gut geordnet und
fruchtbar sein soll, muß das Prinzip zugrunde liegen,
daß jeder Mensch seinem Wesen nach Person ist. Er
hat eine Natur, die mit Vernunft und Willensfreiheit ausgestattet
ist; er hat daher aus sich Rechte und Pflichten, die unmittelbar
und gleichzeitig aus sein er Natur hervorgehen. Wie sie
allgemein gültig und unverletzlich sind, können
sie auch in keiner Weise veräußert werden (vgl.
Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1942, U-G 219-271; Johannes
XXIII., Ansprache vom 4.1.1963).
10. Wenn wir die Würde der menschlichen Person nach
den Offenbarungswahrheiten betrachten, müssen wir sie
noch viel höher einschätzen. Denn die Menschen
sind ja durch das Blut Jesu Christi erlöst, durch die
himmlische Gnade Kinder und Freunde Gottes geworden und
zu Erben der ewigen Herrlichkeit eingesetzt.
Die Rechte
Das Recht auf Leben und Lebensunterhalt
11. Bezüglich der Menschenrechte, die Wir ins Auge
fassen wollen, stellen Wir gleich zu Beginn fest, daß
der Mensch das Recht auf Leben hat, auf die Unversehrtheit
des Leibes sowie auf die geeigneten Mittel zu angemessener
Lebensführung. Dazu gehören Nahrung, Kleidung,
Wohnung, Erholung, ärztliche Behandlung und die notwendigen
Dienste, um die sich der Staat gegenüber den einzelnen
kümmern muß. Daraus folgt auch, daß der
Mensch ein Recht auf Beistand hat im Falle von Krankheit,
Invalidität, Verwitwung, Alter, Arbeitslosigkeit oder
wenn er ohne sein Verschulden sonst der zum Leben notwendigen
Dinge entbehren muß (vgl. Pius XI., Enz. Divini Redemptoris;
Pius XII., Pfingstansprache 1941, U-G 493-522).
Moralische und kulturelle Rechte
12. Von Natur aus hat der Mensch außerdem das Recht,
daß er gebührend geehrt und sein guter Ruf gewahrt
wird, daß er frei nach der Wahrheit suchen und unter
Wahrung der moralischen Ordnung und des Allgemeinwohls seine
Meinung äußern, verbreiten und jedweden Beruf
ausüben darf; daß er schließlich der Wahrheit
entsprechend über die öffentlichen Ereignisse
in Kenntnis gesetzt wird.
13. Zugleich steht es dem Menschen kraft des Naturrechtes
zu, an der geistigen Bildung teilzuhaben, d.h. also auch
das Recht, sowohl eine Allgemeinbildung als auch eine Fach-
und Berufsausbildung zu empfangen, wie es der Entwicklungsstufe
des betreffenden Staatswesens entspricht. Man muß
eifrig darauf hinarbeiten, daß Menschen mit entsprechenden
geistigen Fähigkeiten zu höheren Studien aufsteigen
können, und zwar so, daß sie, wenn möglich,
in der menschlichen Gesellschaft zu Aufgaben und Ämtern
gelangen, die sowohl ihrer Begabung als auch der Kenntnis
entsprechen, die sie sich erworben haben (vgl. Pius XII.,
Weihnachtsbotschaft 1942, U-G 219 bis 271).
Das Recht auf Gottesverehrung
14. Zu den Menschenrechten gehört auch das Recht, Gott
der rechten Norm des Gewissens entsprechend zu verehren
und seine Religion privat und öffentlich zu bekennen.
Denn wie Lactantius treffend sagt, "werden wir mit
der Bestimmung geboren, Gott, unserm Schöpfer, den
gerechten und schuldigen Gehorsam zu erweisen; ihn allein
sollen wir anerkennen, ihm folgen. Durch dieses Band der
Frömmigkeit sind wir Gott verpflichtet und verbunden;
und daher hat auch die Religion ihren Namen" (Divinae
Institutiones IV, c. 28, 2). Zur gleichen Sache stellte
Unser Vorgänger unsterblichen Andenkens Leo XIII. nachdrücklich
fest: "Diese wahre und der Kinder Gottes würdige
Freiheit, welche die Würde der menschlichen Person
in vornehmster Weise schützt, ist größer
als alle Gewalt und alles Unrecht; sie ist der Kirche immer
ein Anliegen und besonders teuer. Diese Art von Freiheit
haben die Apostel ständig für sich in Anspruch
genommen, die Apologeten in den Schriften unverbrüchlich
festgelegt, die Martyrer in unermeßlicher Zahl durch
ihr Blut geheiligt" (Leo MII., Enz. Libertas praestantissimum).
Das Recht auf freie Wahl des Lebensstandes
15. Darüber hinaus haben die Menschen das unantastbare
Recht, jenen Lebensstand zu wählen, den sie für
gut halten, d.h. also, entweder eine Familie zu gründen,
wobei in dieser Gründung Mann und Frau gleiche Rechte
und Pflichten haben, oder das Priestertum oder den Ordensstand
zu ergreifen (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1942,
U-G 219-271).
16. Die Familie, die auf der Ehe ruht, die selbstverständlich
frei geschlossen, eins und unauflöslich ist, muß
als die erste und natürliche Keimzelle der menschlichen
Gesellschaft abgesehen werden. Daraus folgt, daß für
sie sowohl auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet als
auch in kultureller und sittlicher Hinsicht möglichst
gut gesorgt werden muß. Dies alles dient dazu, die
Familie zu festigen und in der Erfüllung ihrer Aufgabe
zu unterstützen.
17. Pflege und Erziehung der Kinder aber sind an erster
Stelle das Recht der Eltern (vgl. Pius XI., Enz. Casti connubii;
Pius MI., Weihnachtsbotschaft 1942, U-G 219-271).
Rechte in wirtschaftlicher Hinsicht
18. Wenn Wir Uns nun dem Bereich der Wirtschaft zuwenden,
so ergibt sich für den Menschen auf Grund des Naturrechtes
nicht nur, daß ihm Arbeitsmöglichkeit gegeben
werden muß, sondern auch, daß er seine Arbeit
frei übernimmt (vgl. Pius XII., Pfingstbotschaft 1941,
U-G 512/513).
19. Mit diesen Rechten ist ohne Zweifel auch das Recht auf
solche Arbeitsbedingungen verbunden, unter denen weder die
Körperkräfte geschwächt noch die guten Sitten
zugrunde gerichtet werden, noch dem rechten Wachsen und
Gedeihen der Jugendlichen Schaden zugefügt wird. Bezüglich
der Frauen gilt, daß ihnen solche Arbeitsbedingungen
zugestanden werden, die den Bedürfnissen und Pflichten
der Ehefrauen und Mütter entsprechen (vgl. Leo XIII.,
Enz. Rerum Novarum).
20. Aus der Würde der menschlichen Person entspringt
auch das Recht, im Bewußtsein eigener Verantwortung
wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben (vgl. Johannes
XXIII., Enz. Mater et Magistra 82). Hier muß auch
erwähnt werden, daß der Arbeiter Anspruch auf
gerechten Lohn hat. Er muß im Verhältnis zu den
zur Verfügung stehenden Mitteln dem Arbeiter und seiner
Familie eine menschenwürdige Lebenshaltung gestatten.
Darüber sagt Unser Vorgänger seligen Andenkens
Pius XII.: "Der naturgegebenen persönlichen Arbeitspflicht
entspricht folgerichtig das naturgegebene persönliche
Recht, durch Arbeit für das eigene Leben der Seinen
Vorsorge zu treffen. So ist der Befehl der Natur auf das
erhabene Ziel der Erhaltung des Menschen hingeordnet"
(Pfingstbotschaft 1941, U-G 512/513).
21. Ferner leitet sich aus der Natur des Menschen das Recht
auf Privateigentum, auch an Produktivgütern, her. Dieses
Recht, wie Wir an anderer Stelle gesagt haben, "schützt
in wirksamer Weise die Würde der menschlichen Person
und erleichtert die Ausübung der beruflichen Verantwortung
in allen Lebensbereichen. Es fördert die Ruhe und Beständigkeit
des menschlichen Zusammenlebens in der Familie und fördert
den inneren Frieden und die Wohlfahrt des Landes" (Enz.
Mater et Magistra 112).
22. Schließlich ist es angebracht, zu bemerken, daß
das Recht auf Eigentum zugleich eine soziale Funktion einschließt
(Ebd. 119).
Recht auf Gemeinschaftsbildung
23. Daraus aber, daß die Menschen von Natur aus gemeinschaftsbezogen
sind, entsteht das Recht der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.
Sie können den Gemeinschaftsgründungen die Form
geben, die sie für die geeignetere halten, um das Ziel
zu erreichen, das sie sich gesteckt haben, und in diesen
Gemeinschaften aus eigenem Antrieb und aus eigener Verantwortung
handeln und diese zum gewünschten Ziel hinlenken (vgl.
Leo XIII., Enz. Rerum Novarum; Pius XI., Enz. Quadragesimo
Anno; Pius XII., Enz. Sertum laetitiae, U-G 2834-2860).
24. In der Enzyklika "Mater et Magistra" haben
Wir selbst sehr eindringlich darauf hingewiesen, wie sehr
es nottut, daß recht viele Vereinigungen oder Körperschaften,
die zwischen Familie und Staat stehen, gegründet werden,
die den Zwecken genügen, die der einzelne Mensch nicht
wirksam erreichen kann. Diese Vereinigungen und Körperschaften
sind als überaus notwendige Instrumente zu betrachten,
um die Würde und Freiheit in Hinblick auf die Wahrung
ihrer Eigenverantwortlichkeit zu schützen (vgl. Mater
et Magistra 117/118).
Recht auf Auswanderung und Einwanderung
25. Jedem Menschen muß das Recht zugestanden werden,
innerhalb der Grenzen seines Staates seinen Wohnsitz zu
behalten oder zu ändern; ja, es muß ihm auch
erlaubt sein, sofern gerechte Gründe dazu raten, in
andere Staaten auszuwandern und dort seinen Wohnsitz aufzuschlagen
(vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1952, U-G 3273-3315).
Auch dadurch, daß jemand Bürger eines bestimmten
Staates ist, hört er in keiner Weise auf, Mitglied
der Menschheitsfamilie und Bürger jener universalen
Gesellschaft und jener Gemeinschaft aller Menschen zu sein.
Rechte politischen Inhalts
26. Dazu kommt, daß mit der Würde der menschlichen
Person das Recht verknüpft ist, am öffentlichen
Leben aktiv teilzunehmen und zum Gemeinwohl beizutragen.
Dazu sagte Unser Vorgänger Pius XII.: "Weit entfernt,
nur Gegenstand und gleichsam ein passives Element des sozialen
Lebens zu sein, ist und muß er vielmehr dessen Träger,
Grundlage und Ziel sein" (Weihnachtsbotschaft 1944,
U-G 3472).
27. Zur menschlichen Person gehört auch der gesetzliche
Schutz ihrer In gegenseitiger Zusammenarbeit Rechte, der
wirksam und unparteiisch sein muß in Übereinstimmung
mit den wahren Normen der Gerechtigkeit, wie Unser Vorgänger
seligen Andenkens Pius XII. mahnt: "Aus der gottgesetzten
Rechtsordnung ergibt sich das unveräußerliche
Recht des Menschen auf Rechtssicherheit und damit auf einen
greifbaren Rechtsbereich, der gegen jeden Angriff der Willkür
geschützt ist" (Weihnachtsbotschaft 1942, U-G
261).
Die Pflichten
Unauflösliche Beziehung zwischen Rechten und Pflichten
in derselben Person
28. Die bisher von Uns erwähnten Rechte, die aus der
Natur hervorgehen, sind in dem Menschen, dem sie zustehen,
mit ebenso vielen Pflichten verbunden. Diese Rechte und
Pflichten haben ihren Ursprung, ihre Nahrung und unzerstörbare
Kraft vom Naturgesetz, durch das sie verliehen oder geboten
sind.
29. Um dafür einige Beispiele anzuführen: das
Recht des Menschen auf Leben hängt mit der Pflicht
zusammen, sein Leben zu erhalten; das Recht auf ein menschenwürdiges
Dasein mit der Pflicht ehrenhaft zu leben; das Recht, frei
nach der Wahrheit zu forschen, mit der Pflicht, immer tiefer
und weiter nach der Wahrheit zu suchen.
Gegenseitige Rechte und Pflichten unter verschiedenen Personen
30. Daraus folgt auch, daß in der menschlichen Gemeinschaft
dem natürlichen Recht des einen eine Pflicht der anderen
entspricht: die Pflicht nämlich, jenes Recht anzuerkennen
und zu achten. Denn jedes Grundrecht des Menschen leitet
seine Kraft und Autorität aus dem natürlichen
Sittengesetz her; dieses verleiht jenes Recht und legt die
entsprechende Pflicht auf. Diejenigen also, die zwar ihre
Rechte in Anspruch nehmen, aber ihre Pflichten ganz vergessen
oder nicht entsprechend erfüllen, sind denen zu vergleichen,
die ein Gebäude mit einer Hand aufbauen und es mit
der anderen wieder zerstören.
31. Da die Menschen von Natur aus Gemeinschaftswesen sind,
müssen sie miteinander leben und ihr gegenseitiges
Wohl anstreben. Das geordnete Zusammenleben erfordert deshalb,
daß sie gleicherweise Rechte und Pflichten wechselseitig
anerkennen und erfüllen. Daraus I ergibt sich auch,
daß jeder großmütig seinen Beitrag leisten
muß, um jenes soziale Milieu zu schaffen, durch das
die Rechte der Bürger immer sorgfältiger und segensreicher
gewahrt und ihre Pflichten ebenso erfüllt werden.
32. Um dafür ein Beispiel anzuführen: Es genügt
nicht, den Menschen das Recht auf das Lebensnotwendige zuzugestehen,
wenn man nicht auch nach Kräften dahin wirkt, daß
ihm auch das, was zum Lebensunterhalt gehört, in genügendem
Maße zur Verfügung steht.
33. Dazu kommt, daß die Gemeinschaft der Menschen
nicht nur geordnet, sondern auch möglichst fruchtbar
sein muß. Das verlangt dringend, daß sie ihre
Rechte und Pflichten gegenseitig anerkennen und erfüllen,
daß sie aber darüber hinaus auch alle gemeinschaftlich
an den so vielfältigen Unternehmungen teilnehmen, die
der heutige Stand der Zivilisation erlaubt, nahelegt oder
fordert.
Verantwortungsbewußtsein
34. Außerdem verlangt die Würde der menschlichen
Person, daß es dem Menschen möglich gemacht wird,
aus eigenem Entschluß und in Freiheit zu handeln.
Im Zusammenleben hat er deshalb mit gutem Grund Rechte zu
pflegen, Pflichten zu erfüllen und sich aus eigenem
Antrieb und Entschluß in den so zahlreichen Werken,
die durchzuführen sind, für andere in der Gemeinschaft
dienend einzusetzen; und zwar so, daß jeder nach seiner
Überzeugung, seinem Urteil und Pflichtbewußtsein
handelt und nicht vorwiegend auf Grund von äußerem
Zwang und Druck. Wenn eine Gemeinschaft von Menschen allein
auf Gewalt aufgebaut ist, so ist sie nicht menschlich; die
einzelnen haben dann keine Freiheit mehr, während sie
doch im Gegenteil anzuspornen sind, ihr Leben selber zu
entfalten und an ihrer Vervollkommnung zu arbeiten.
Zusammenleben in Wahrheit, Gerechtigkeit, Liebe und Freiheit
35. Das bürgerliche Zusammenleben ist deshalb dann
als gut geordnet, fruchtbar und der menschlichen Würde
entsprechend anzusehen, wenn es auf der Wahrheit gründet,
wie der Apostel Paulus mahnt: "Darum leget ab die Lüge,
ein jeder rede die Wahrheit mit seinem Nächsten; denn
wir sind Glieder untereinander" (Eph. 4, 25). Das wird
dann sicher der Fall sein, wenn jeder seine Rechte und besonders
seine Pflichten gegenüber den anderen anerkennt. Überdies
wird das Zusammenleben so sein, wie Wir es soeben gezeichnet
haben, wenn die Menschen, von der Gerechtigkeit geleitet,
sich bemühen, sowohl die Rechte anderer zu achten,
als auch die eigenen Pflichten zu erfüllen; wenn sie
in solchem Bemühen von der Liebe beseelt sind, daß
sie die Nöte der anderen wie ihre eigenen empfinden
und die anderen an ihren Gütern teilnehmen lassen,
und somit danach streben, daß auf der Welt die höchsten
geistigen Werte unter alten verbreitet werden. Aber auch
das genügt noch nicht; denn die menschliche Gemeinschaft
wächst durch die Freiheit zusammen, und zwar in Formen,
die der Würde der Menschen angemessen sind. Da diese
von Natur aus vernunftbegabt sind, tragen sie deshalb auch
die Verantwortung für ihr Tun.
36. Das Zusammenleben der Menschen ist deshalb, Ehrwürdige
Brüder und geliebte Söhne, als ein vordringlich
geistiges Geschehen aufzufassen. In den geistigen Bereich
gehören nämlich die Forderungen, daß die
Menschen im hellen Licht der Wahrheit ihre Erkenntnisse
untereinander austauschen, daß sie ihre Rechte wahrzunehmen
und ihre Pflichten zu erfüllen in den Stand gesetzt
werden, daß sie angespornt werden, die geistigen Güter
zu erstreben, daß sie aus jeder ehrenhaften Sache,
wie immer sie beschaffen sein mag, einen Anlaß zu
gemeinsamer rechtschaffener Freude gewinnen, daß sie
in unermüdlichem Wollen das Beste, was sie haben, einander
mitzuteilen und voneinander zu empfangen suchen. Diese Werte
berühren und lenken alles, was sich auf Wissenschaft,
Wirtschaft, soziale Einrichtungen, Entwicklung und Ordnung
des Staates, Gesetzgebung und schließlich auf alle
übrigen Dinge bezieht, die äußerlich das
menschliche Zusammenleben ausmachen und in ständigem
Fortschritt entwickeln.
Gott, das Fundament der sittlichen Ordnung
37. Die Ordnung jedoch, die im menschlichen Zusammenleben
waltet, ist ganz geistiger Art: auf der Wahrheit aufruhend,
ist sie nach den Geboten der Gerechtigkeit zu verwirklichen;
sie verlangt, durch gegenseitige Liebe beseelt und zur Vollendung
geführt zu werden; schließlich ist sie in ungeschmälerter
Freiheit zu einer täglich menschenwürdigeren Harmonie
zu gestalten.
38. Aber diese Art von Ordnung, deren Prinzipien sich auf
alle erstrecken und absolut und unveränderlich sind,
geht ganz vom wahren, und zwar vom persönlichen und
die menschliche Natur übersteigenden Gott aus. Denn
da Gott die erste Wahrheit aller Dinge und das höchste
Gut ist, ist er zugleich die erhabene Quelle, aus der die
menschliche Gemeinschaft allein wahrhaft Leben schöpfen
kann, um so recht geordnet, fruchtbar und der menschlichen
Würde angemessen zu sein (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft
1942, U-G 235/236). Hierher gehört jenes Wort des heiligen
Thomas von Aquin: "Daß aber die menschliche Vernunft
die Richtschnur des menschlichen Willens ist, an der seine
Gutheit gemessen werden muß, das hat sie aus dem ewigen
Gesetz, welches die göttliche Vernunft ist ... Daraus
folgt klar, daß die Gutheit des menschlichen Willens
viel mehr vom ewigen Gesetz abhängt als von der menschlichen
Vernunft" (Summa theol. I/II, q. 19, a. 4; vgl. a.
9).
Zeichen der Zeit
39. Unsere Gegenwart ist durch drei Merkmale gekennzeichnet:
40. Vor allem stellt man den wirtschaftlich-sozialen Aufstieg
der Arbeiterklasse fest. Die Arbeiter machten zunächst,
vordringlich auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet, ihre
Rechte geltend; dann taten sie den Schritt zur Wahrung ihrer
politischen Interessen; schließlich richteten sie
ihren Sinn besonders darauf, in angemessener Weise an den
Gütern der Kultur teilzunehmen. Deshalb sind die Arbeiter
heutzutage auf der ganzen Welt besonders darauf bedacht,
nie nur als Sache ohne Verstand und Freiheit gewertet zu
werden, die andere ausbeuten, sondern als Menschen in allen
Bereichen menschlicher Gemeinschaft, d.h. auf wirtschaftlichem
und sozialem Gebiet, im Staat und schließlich auch
auf dem Feld der Wissenschaften und der Kultur.
41. An zweiter Stelle steht die allgemein bekannte Tatsache,
daß die Frau am öffentlichen Leben teilnimmt,
was vielleicht rascher geschieht bei den christlichen Völkern
und langsamer, aber in aller Breite, bei den Völkern,
welche als Erben anderer Überlieferungen auch andere
I Lebensformen und Sitten haben. Die Frau, die sich ihrer
Menschenwürde heutzutage immer mehr bewußt wird,
ist weit davon entfernt, sich als seelenlose Sache oder
als bloßes Werkzeug einschätzen zu lassen; sie
nimmt vielmehr sowohl im häuslichen Leben wie im Staat
jene Rechte und Pflichten in Anspruch, die der Würde
der menschlichen Person entsprechen.
42. Schließlich bemerken wir in unseren Tagen, daß
die ganze Menschheitsfamilie im sozialen wie im politischen
Leben eine völlig neue Gestalt angenommen hat. Da nämlich
alle Völker für sich Freiheit beanspruchen oder
beanspruchen werden, wird es bald keine Völker mehr
geben, die über andere herrschen, noch solche, die
unter fremder Herrschaft stehen.
43. Denn die Menschen aller Länder und Völker
sind entweder bereits Bürger eines freien Staatswesens
oder werden es bald sein. Keine einzige Stammesgemeinschaft
will in Zukunft noch unter fremder Herrschaft stehen. Denn
in der Gegenwart schwinden die Anschauungen, die so ,viele
Jahrhunderte überdauerten, auf Grund derer sich gewisse
Menschengruppen für untergeordnet hielten, während
andere sich Üb erlegen dünkten, sei es wegen ihrer
wirtschaftlichen oder sozialen Stellung, sei es wegen des
Geschlechtes oder ihres gesellschaftlichen Ranges.
44. Dagegen verbreitete und behauptete sich weitgehendst
die Auffassung, daß alle Menschen in der Würde
ihrer Natur unter sich gleich sind. Deshalb wird, wenigstens
theoretisch, eine Diskriminierung der Rassen in keiner Weise
mehr anerkannt. Und dies ist von größter Bedeutung
und größtem Gewicht für die Entwicklung
eines menschlichen Zusammenlebens nach den Prinzipien, die
Wir erwähnt haben. Sofern in einem Menschen das Bewußtsein
seiner Rechte erwacht, muß in ihm auch notwendig das
Bewußtsein seiner Pflichten entstehen, so daß,
wer bestimmte Rechte hat, zugleich auch die Pflicht hat,
sie als Zeichen seiner Würde zu beanspruchen, während
die übrigen Menschen die Pflicht haben, diese Rechte
anzuerkennen und hochzuschätzen.
45. Wenn so das Grundgefüge der Beziehungen zwischen
den Bürgern auf die Rechte und Pflichten abgestellt
wird, entdecken die Menschen immer mehr die geistigen Werte,
nämlich was Wahrheit, was Gerechtigkeit, was Liebe
und was Freiheit ist. So werden sie sich bewußt, Glieder
einer solchen Gemeinschaft zu sein. Doch nicht genug! Auf
diesem Wege kommen die Menschen dazu, den wahren Gott als
die Menschennatur überragendes persönliches Wesen
besser zu erkennen. So halten sie schließlich die
Beziehungen zu Gott für das Fundament ihres Lebens,
das sie sowohl in ihrem Inneren leben als auch gemeinsam
mit den übrigen Menschen gestalten.
ZWEITER TEIL
Die Beziehungen zwischen den Menschen
und der Staatsgewalt innerhalb der
politischen Gemeinschaften
Notwendigkeit der Autorität und ihr göttlicher
Ursprung
46. Die menschliche Gesellschaft kann weder gut geordnet
noch fruchtbar sein, wenn es in ihr niemanden gibt, der
mit rechtmäßiger Autorität die Ordnung aufrechterhält
und mit der notwendigen Sorgfalt auf das allgemeine Wohl
bedacht ist. Alle Autorität aber leitet sich von Gott
her, wie der heilige Paulus lehrt: "Es gibt keine Gewalt,
außer von Gott" (Röm. 13, 1-6). Diese Lehre
des Apostels erklärt der heilige Johannes Chrysostomus
folgendermaßen: "Was sagst du? Ist jeder einzelne
Fürst von Gott eingesetzt? Das behaupte ich nicht;
denn ich habe jetzt nicht von den einzelnen Fürsten
zu reden, sondern über die Sache an sich. Daß
es Fürstentümer gibt und daß die einen befehlen,
die anderen gehorchen, und daß alles nicht zufällig
und planlos verursacht ist, das ist Sache der göttlichen
Weisheit, behaupte ich" (Kommentar zum Römerbrief
13). Gott hat aber die Menschen ihrer Natur nach als Gemeinschaftswesen
geschaffen, und weil keine Gemeinschaft "bestehen kann,
wenn nicht einer an der Spitze von allen steht, der durch
kräftigen und gleichmäßigen Impuls einen
jeden zu dem gemeinsamen Ziele hinwendet, so ergibt sich
für die politische Gesellschaft die Notwendigkeit einer
Autorität, welche sie regiert; wie die Gesellschaft
selbst, hat auch sie in der Natur und somit in Gott selbst
ihren Ursprung" (Leo XIII., Enz. Immortale Dei).
47. Dennoch darf man nicht glauben, die Autorität sei
an keine Norm gebunden. Sie wurzelt vielmehr in der Fähigkeit,
nach Maßgabe der Vernunft zu befehlen; daraus ergibt
sich, daß sie die Gewalt, Verpflichtungen aufzuerlegen,
aus der sittlichen I Ordnung herleitet, die ihrerseits Gott
als Ursprung und Ziel hat. Deshalb schreibt Unser Vorgänger
Pius XII. seligen Andenkens: "Dieselbe unbedingt gültige
Ordnung des Seins und der Zwecke, die den Menschen als autonome
Persönlichkeit ausweist, das heißt als Träger
von unverletzlichen Pflichten und Rechten - Ursprung und
Ziel seines gesellschaftlichen Lebens -,diese Ordnung umfaßt
auch den Staat als eine notwendige Gesellschaft, bekleidet
mit der Autorität, ohne die er weder bestehen noch
leben könnte... Da nun diese unbedingt gültige
Ordnung im Lichte der gesunden Vernunft, besonders aber
im Lichte des christlichen Glaubens keinen andern Ursprung
haben kann als den persönlichen Gott, unsern Schöpfer,
so ist klar, daß die Würde des Staates, die Würde
der von Gott gewollten sittlichen Gemeinschaft, die Würde
der öffentlichen Gewalt die Würde ihrer Teilnahme
an der Autorität Gottes ist" (Weihnachtsbotschaft
1944, U-G 348013481).
48. Befehlsgewalt, die nur oder hauptsächlich auf Drohung
und Furcht vor Strafen oder auf Versprechungen von Lohn
beruht, treibt keineswegs wirksam dazu an, das gemeinsame
Wohl aller zu verwirklichen; sollte es vielleicht doch der
Fall sein, so wäre dies immerhin nicht in Übereinstimmung
mit der Würde von Menschen, die der Freiheit und des
Vemunftgebrauches fähig und teilhaft sind. Denn da
die Autorität hauptsächlich in einer geistigen
Gewalt besteht, müssen die Staatslenker an das Gewissen,
d.h. an die Pflicht eines jeden appellieren, sich bereitwillig
für das gemeinsame Wohl aller einzusetzen. Weil aber
alle Menschen in der natürlichen Würde unter sich
gleich sind, besitzt keiner von ihnen die Macht, einen anderen
innerlich zu einem Tun zu bestimmen. Gott allein kann das
tun, der ja als einziger die geheimen Ratschlüsse des
Herzens durchforscht und richtet.
49. Die Träger staatlicher Gewalt dürfen die Menschen
also nur dann im Gewissen verpflichten, wenn ihre Autorität
mit Gottes Autorität in Einklang steht und an dieser
teilhat (vgl. Leo XIII., Enz. Diuturnum illud).
50. Wo dieses Prinzip gilt, wird auch für die Würde
der Bürger Sorge getragen. Indem sie nämlich den
Regierungen gehorchen, gehorchen sie ihnen keineswegs als
bloßen Menschen, sondern sie ehren tatsächlich
Gott, den sorgenden Schöpfer aller Dinge, der gebot,
daß die Beziehungen unter den Menschen nach der von
ihm festgesetzten Ordnung gestaltet werden. Dadurch, daß
wir Gott die schuldige Ehrfurcht erweisen, unterdrücken
wir keineswegs unsere Überzeugung, vielmehr erheben
und adeln wir sie; denn Gott dienen ist herrschen (vgl.
ebd.; Leo XIII., Enz. Immortale Dei).
51. Da die staatliche Gewalt von der Ordnung der geistigen
Wirklichkeit gefordert wird und von Gott ausgeht, können
Gesetze oder Anordnungen die Staatsbürger innerlich
nicht verpflichten, wenn die Staatslenker gegen diese Ordnung
und deshalb gegen Gottes Willen Gesetze erlassen oder etwas
vorschreiben; denn "man muß Gott mehr gehorchen
als den Menschen" (Apg. S, 29); in diesem Falle hört
die Autorität ganz auf; an ihre Stelle tritt gräßliches
Unrecht, wie der heilige Thomas von Aquin ehrt: "Zum
Zweiten ist zu sagen, daß das menschliche Gesetz nur
insoweit die Beschaffenheit eines Gesetzes hat, als es der
rechten Vernunft gemäß ist. Demzufolge ist offenbar,
daß es vom ewigen Gesetz abgeleitet wird. Insofern
es aber von der Vernunft abweicht, wird es als ungerechtes
Gesetz bezeichnet und hat nicht die Bewandtnis eines Gesetzes,
sondern eher die einer Gewalttätigkeit" (Summa
theol. I/II, q. 93, a. 3 ad 2; vgl. Plus XII., Weihnachtsbotschaft
1944, U-G 3467-3510).
52. Jedoch daraus, daß die Autorität aus Gott
stammt, ist durchaus nicht zu folgern, daß die Menschen
keine Möglichkeit härten, diejenigen zu wählen,
die an der Spitze des Staates stehen sollen, die Staatsform
zu bestimmen und den Umfang sowie die Art und Weise der
Gewaltausübung abzugrenzen. Daher kann diese Lehre
mit jeder demokratischen Regierungsform in Einklang gebracht
werden, die diesen Namen wirklich verdient (vgl. Leo XIII.,
Enz. Diuturnum illud; Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1944,
U-G 3467-3510).
Die Sorge für das Gemeinwohl als Existenzgrund der
staatlichen Gewalt
53. Daraus, daß die einzelnen Menschen wie alle Körperschaften
gehalten sind, durch ihren Beitrag das Gemeinwohl zu fördern,
folgt vor allem, daß sie die eigenen Interessen den
Bedürfnissen der anderen anpassen müssen; daß
sie ihren Beitrag in der Güterbeschaffung und in den
Dienstleistungen erbringen müssen gemäß
den Zielsetzungen, die die staatliche Obrigkeit, natürlich
unter Wahrung der Gerechtigkeit, in entsprechender Form
im Rahmen ihrer Zuständigkeit gegeben hat. Wer nämlich
die Staatsgewalt ausübt, muß solche Handlungen
vorschreiben, die nicht nur rechtlich formell ordnungsgemäß
sind, sondern auch entweder direkt das Gemeinwohl betreffen
oder doch wenigstens dazu beitragen können.
54. Die Existenzberechtigung aller öffentlichen Gewalt
ruht in der Verwirklichung des Gemeinwohls, die nur unter
Berücksichtigung seines Wesens wie der gegebenen zeitlichen
Verhältnisse zu erreichen ist (vgl. Plus XII., Weihnachtsbotschaft
1942, U-G 233; Leo XIII., Enz. Immortale Dei).
Grundlegende Gesichtspunkte zum Gemeinwohl
55. Gewiß bestimmt sich das Gemeinwohl auch aus dem,
was einem jeden Volk eigentümlich ist (vgl. Pius XII.,
Enz. Summi pontificatus, U-G 1-92); doch macht dies keineswegs
das Gemeinwohl in seiner Gesamtheit aus. Denn weil es wesentlich
mit der Menschennatur zusammenhängt, kann es als Ganzes
und vollständig stets nur bestimmt werden, wenn man
es im Hinblick auf seine innerste Natur und geschichtliche
Wirklichkeit von der menschlichen Person aus sieht (vgl.
Pius XI., Enz. Mit brennender Sorge; Pius XI., Enz. Divini
Redemptoris).
56. Außerdem verlangt dieses Gut kraft seiner Natur,
daß alle Glieder des Staates an ihm teilhaben, wenn
auch in verschiedenem Grade je nach den Aufgaben, Verdiensten
und Verhältnissen des einzelnen. Deshalb müssen
alle Staatslenker darauf hinarbeiten, das gemeinsame Wohl
ohne Bevorzugung irgendeines Bürgers oder einer Bevölkerungsschicht
zum Nutzen aller zu fördern, wie es Unser Vorgänger
unsterblichen Andenkens Leo XIII. eindringlich ausspricht,
wenn er sagt: "Auf keinen Fall darf zugelassen werden,
daß die Staatsgewalt dem Vorteil eines einzelnen oder
nur wenigen diene, während sie doch für das Wohl
aller eingesetzt ist" Leo XIII., Enz. Immortale Dei).
Doch können Gründe der Gerechtigkeit und Billigkeit
zuweilen fordern, daß die Behörden sich um die
Schwächeren sorgsamer küm111cm, da diese selbst
weniger in der Lage sind, ihre Rechte geltend zu machen
und die ihnen zustehenden Interessen wahrzunehmen (vgl.
Leo XIII., Enz. Rerum Novarum).
57. An dieser Stelle glauben Wir, Unsere Söhne darauf
hinweisen zu müssen, daß das Gemeinwohl sich
auf den ganzen Menschen erstreckt, also auf die Erfordernisse
des Leibes ebenso wie auf die des Geistes. Daraus folgt,
daß die Führer des Staates darauf sehen müssen,
diesen Wert in geeigneter Weise und in Stufen zu verwirklichen,
nämlich so, daß sie unter Einhaltung der rechten
Wertordnung den Bürgern sowohl die materielle Wohlfahrt
wie auch die geistigen Güter vermitteln (vgl. Pius
XII., Enz. Summi pontificatus, U-G 45).
58. Diese Grundsätze stehen in vollem Einklang mit
dem Satz Unseres Rundschreibens "Mater et Magistra",
in welchem Wir dargelegt haben, daß das Gemeinwohl
"der Inbegriff jener gesellschaftlichen Voraussetzungen
ist, die den Menschen die volle Entfaltung ihrer Werte ermöglichen
oder erleichtern" (Mater et Magistra 65).
59. Da die Menschen aus Leib und unsterblicher Seele bestehen,
können sie in diesem sterblichen Leben weder ihr Dasein
voll ausschöpfen noch ein vollkommenes Glück erreichen.
Damm muß das Gemeinwohl auf eine Weise verwirklicht
werden, die dem ewigen Heil der Menschen nicht nur nicht
entgegensteht, sondern ihm vielmehr dient (vgl. Pius XI.,
Enz. Quadragesimo Anno).
Aufgaben der staatlichen Gewalt und Rechte und Pflichten
der Person
60. Da man heutzutage annimmt, daß das Gemeinwohl
vor allem in der Wahrung der Rechte und der Pflichten der
menschlichen Person besteht muß dem Staat besonders
daran gelegen sein, daß einerseits diese Rechte anerkannt,
geachtet, aufeinander abgestimmt, geschützt und gefordert
werden und daß anderseits ein jeder seinen Pflichten
leichter nachkommen kann. Denn "den unantastbaren Lebenskreis
der Pflichten und Rechte, der menschlichen Persönlichkeit
zu schützen und seine Verwirklichung zu erleichtern
ist wesentliche Aufgabe jeder öffentlichen Gewalt"
(vgl. Pius XII., Pfingstbotschaft 1941, U-G 508).
61. Wenn deshalb Staatsbehörden die Rechte der Menschen
nicht anerkennen oder sie verletzen, stehen sie nicht nur
mit ihrer Aufgabe in Widerspruch, es sind dann ihre Anordnungen
auch ohne jede rechtliche Verpflichtung (Vgl. Pius XI.,
Enz. Mit brennender Sorge; Pius XI., Enz. Divini Redemptoris;
Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1942, U-G 219-271).
Harmonische Abstimmung und wirksamer Schutz der Rechte und
Pflichten der Person
62. Ferner obliegt den Staatsorganen die vordringliche Pflicht,
die gesellschaftlichen Rechte der Menschen derart zu regeln
und aufeinander abzustimmen, daß die einen durch die
Ausübung ihrer Rechte die anderen nicht in ihren Rechten
stören; ferner daß jemand, der seine Rechte wahrt,
nicht andere von der Erfüllung ihrer Pflichten abhält;
und daß endlich die Rechte aller unversehrt wirksam
gewahrt bleiben und, falls solche verletzt wurden, vollkommen
wiederhergestellt werden (vgl. Pius XI., Enz. Divini Redemptoris;
Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1942, U-G 219-271).
Die Pflicht zur Förderung der Persönlichkeitsrechte
63. Ferner müssen die staatlichen Stellen im Interesse
des Gemeinwohls sich auch dafür einsetzen, daß
Bedingungen herrschen, in denen es den einzelnen Menschen
möglich, und zwar leicht möglich ist, sowohl ihre
Rechte wahrzunehmen als auch ihre Pflichten zu erfüllen.
Hat uns doch die Erfahrung gelehrt: wenn in der Wirtschaft,
in der Politik, in den kulturellen Fragen die Staatsorgane
nicht in rechter Weise vorangehen, so verschärft sich,
besonders in unseren Tagen, die Unausgeglichenheit immer
weiter, und so geschieht es, daß die Rechte des Menschen
und seine Pflichten unwirklich bleiben.
64. Darum müssen die Vertreter des Staates unbedingt
dafür Sorge tragen, daß dem wirtschaftlichen
Fortschritt der Bürger der soziale entspricht und daß
gemäß der produktiven Kraft der Volkswirtschaft
auch die wesentlichen Dienstleistungen entwickelt werden.
Solche sind: Straßenbau, Transportmittel, Kommunikationsmöglichkeiten,
Trinkwasserversorgung, Wohnungsbau, sanitäre Hilfe,
entsprechende Hilfe zur religiösen Bildung und schließlich
Erholungsmöglichkeiten. Die Staatsbehörden sollen
sich auch um die Schaffung von Versicherungen kümmern,
damit es den Bürgern nicht an dem zu einer angemessenen
Lebensführung Notwendigen fehle, wenn ein Unglücksfall
eintritt oder wenn die Familienverhältnisse allzu drückend
werden. Nicht minder müssen die Inhaber der staatlichen
Gewalt dafür sorgen, daß den Arbeitsfähigen
eine ihren Kräften entsprechende Beschäftigung
vermittelt werde; daß einem jeden der Lohn nach den
Gesetzen der Gerechtigkeit und Billigkeit ausbezahlt werde;
daß die Arbeiter sich in den Wirtschaftsunternehmungen
als verantwortliche Schöpfer der erbrachten Güter
und Leistungen fühlen dürfen; daß ungehindert
Verbände und Einrichtungen geschaffen werden können,
durch welche das Gesellschaftsleben reicher und fruchtbarer
wird; daß endlich alle in angemessenem Umfang an den
Gütern der Kultur und Bildung teilhaben können.
Gleichgewicht zwischen den beiden Formen staatlichen Wirkens
65. Das allgemeine Wohl verlangt von den Regierungen ein
Zweifaches: einmal die Festlegung und Wahrung, dann aber
auch die Förderung der Rechte des einzelnen. Hier jedoch
ist darauf zu achten, daß beide Funktionen sich im
Gleichgewicht halten. So muß vermieden werden, daß
durch die Oberbetonung des Rechtsschutzes zugunsten bestimmter
Personen oder Personenkreise privilegierte Gruppen entstehen;
und daß man anderseits nicht beim Bemühen um
die Förderung der Rechte der Bürger in absurder
Weise ihre wirkliche Ausübung verhindert. Immer aber
muß dabei festgehalten werden: Die Sorge des Staates
für die Wirtschaft, soweit und so tief sie auch in
das Gemeinschaft sieben eingreift, muß dergestalt
sein, daß sie den Raum der Privatinitiative der einzelnen
Bürger nicht nur nicht einschränkt, sondern vielmehr
ausweitet, allerdings so, daß die wesentlichen Rechte
jeder menschlichen Person gewahrt bleiben" (Johannes
XXIII., Enz. Mater et Magistra 55).
66. Daran müssen sich die verschiedenen Bemühungen
halten, die von den Staatsbehörden in der Absicht unternommen
werden, daß die Bürger leichter sowohl ihre Rechte
gebrauchen wie auch in allen Bereichen des gesellschaftlichen
Lebens ihren Pflichten nachkommen können.
Struktur und Funktion der staatlichen Gewalt
67. Im übrigen kann nicht ein für allemal entschieden
werden, welche Staatsform die geeignetere ist oder welches
die angemessenste Art und Weise ist, in der die Staatsgewalt
ihre Aufgabe erfüllt in Gesetzgebung, öffentlicher
Verwaltung und Rechtsprechung.
68. Um tatsächlich festzustellen, in welcher Form ein
Staat regiert werden und wie er seine Aufgaben erfüllen
soll, müssen vielmehr der augenblickliche Zustand und
die Lage eines jeden Volkes in Betracht gezogen werden,
die je nach Ort und Zeit verschieden sind. Wir meinen aber,
es ist der Menschennatur angepaßt, wenn das Zusammenleben
der Bürger so gestaltet wird, daß es auf jener
Dreigliederung von Behörden beruht, die den drei hauptsächlichen
Aufgaben der Staatsgewalt sachlich entsprechen dürfte;
denn in einem solchen Staate sind nicht nur die Obliegenheiten
der Behörden, sondern auch die Beziehungen zwischen
Bürgern und den Trägern der staatlichen Gewalt
rechtlich umschrieben. Gewiß gibt dies den Bürgern
in der Wahrung ihrer Rechte wie auch in der Erfüllung
ihrer Pflichten einen bestimmten Schutz.
69. Damit jedoch eine solche rechtliche und politische Staatsordnung
ihren Nutzen bringe, fordert es die Natur der Sache, daß
die Behörden sorgsam ihres Amtes walten und die auftretenden
Schwierigkeiten mit jenen geeigneten Verfügungen und
Mitteln beheben, die ihren Aufgaben und der Lage des Staates
entsprechen. Aus demselben Grunde ist erforderlich, daß
der Gesetzgeber im Staate bei der stets sich verändernden
Lage niemals die sittlichen Normen, noch die verfassungsmäßigen
Grundsätze außer acht lassen, noch auch die Bedürfnisse
des Gemeinwohls vernachlässigen darf. Und wie es den
Verwaltungsorganen obliegt, in genauer Kenntnis der Gesetze
und nach sorgfältiger Erwägung der Begleitumstände
alles dem Rechte gemäß so zu regeln, so müssen
die Richter mit menschlicher Integrität und frei von
aller Parteilichkeit jedem zu seinem Recht verhelfen. Die
Ordnung der Dinge verlangt sodann, daß die einzelnen
Bürger nicht minder als die verschiedenen Sozialgebilde
gesetzlich entsprechend gesichert seien, wenn sie Rechte
zu behaupten und Pflichten zu erfüllen haben, ob es
sich nun um die Beziehungen der Bürger untereinander
oder um ihr Verhältnis zu den Behörden handelt
(vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1942, U-G 258-262).
Rechtsordnung und sittliches Gewissen
70. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Rechtsordnung
eines Staates, die mit den Geboten der moralischen Ordnung
und mit einer entsprechend fortgeschrittenen Reife der politischen
Gemeinschaft im Einklang steht, in hohem Maße zur
Verwirklichung des Gemeinwohls beiträgt.
71. Doch ist in unseren Tagen das Gesellschaftsleben so
mannigfach, so vielfältig und so lebendig, daß
die rechtliche Ordnung, wenn auch mit großer Klugheit
und vorausschauender Umsicht ausgearbeitet, den Bedürfnissen
häufig nicht gewachsen scheint.
72. Überdies sind die Beziehungen zwischen den einzelnen
Bürgern wie die der Bürger und Verbände zu
den Behörden und schließlich die Beziehungen
zwischen den verschiedenen Behörden innerhalb des Staatswesens
zuweilen so heikel und schwierig, daß sie sich nicht
in genauen Rechtsbestimmungen festlegen lassen. Wenn in
solchen Fällen, wie die Sache selbst es erfordert,
die Staatslenker die gegebene Rechtsordnung sowohl in sich
selbst wie auch in ihren tieferen Grundlagen - unversehrt
bewahren wollen, wenn sie aufgeschlossen sein wollen für
die wesentlichen Forderungen des sozialen Lebens, wenn sie
die Gesetze an die Gegebenheiten und Gebräuche des
heutigen Lebens anpassen und die neuen Probleme lösen
wollen, dann müssen sie selbst klare Begriffe haben
über Natur und Umfang ihrer Aufgaben, und sie müssen
einen solchen Sinn für Gerechtigkeit und eine solche
Rechtschaffenheit und so viel praktischen Scharfsinn und
Ausdauer des Willens besitzen, daß sie unverzüglich
erfassen, was geschehen muß, und dies rechtzeitig
und tatkräftig durchführen (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft
1944, U-G 3483/3484).
Teilnahme der Bürger am öffentlichen Leben
73. Daß es den Menschen gestattet ist, am öffentlichen
Leben aktiv teilzunehmen, ist ein Vorrecht ihrer Würde
als Personen, auch wenn sie die Teilnahme nur in den Formen
ausüben können, die dem Zustande des Staatswesens
entsprechen, dessen Glieder sie sind.
74. Aus der Teilnahme am öffentlichen Leben ergeben
sich neue, sehr weitgehende und nützliche Möglichkeiten.
Auf diese Weise kommen die leitenden Amtsträger häufiger
in Berührung und ins Gespräch mit den Bürgern
und können somit leichter erfahren, was zum Gemeinwohl
beiträgt. Zudem verhindert die regelmäßige
Ablösung der höchsten Staatsdiener eine Überalterung
der Autorität und sorgt für deren Erneuerung zum
Fortschritt der menschlichen Gesellschaft (vgl. Pius XII.,
Weihnachtsbotschaft 1942, U-G 228).
Zeichen der Zeit
75. In der heutigen Zeit begegnet man bei der rechtlichen
Organisation der politischen Gemeinschaften in erster Linie
der Forderung, daß in klaren und bestimmten Sätzen
eine Zusammenfassung der den Menschen eigenen Grundrechte
ausgearbeitet wird, die nicht selten in die Staatsverfassung
selber aufgenommen wird.
76. Ferner wird gefordert, daß in exakter juristischer
Form die Verfassung eines jeden Staates festgelegt wird.
Darin soll angegeben werden, in welcher Weise die staatlichen
Behörden bestimmt werden, durch welches Band diese
untereinander verknüpft sind, wofür sie zuständig
sind, und schließlich, auf welche Art und Weise sie
zu handeln verpflichtet sind.
77. Schließlich wird gefordert, daß im Hinblick
auf Rechte und Pflichten die Beziehungen festgelegt werden,
die zwischen den Bürgern und den Staatsbehörden
gelten sollen; daß deutlich als Hauptaufgabe der Behörden
betont werde, die Rechte und Obliegenheiten der Bürger
anzuerkennen, zu achten, harmonisch miteinander in Einklang
zu bringen, zu schützen und zu fördern.
78. Selbstverständlich kann die Ansicht jener nicht
gebilligt werden, die behaupten, der Wille einzelner Menschen
oder gewisser Gemeinschaften wäre die erste und einzige
Quelle, woraus die bürgerlichen Rechte und Pflichten
fließen und woraus sich die Verpflichtung der Verfassungen
wie auch die Autorität der Staatslenker ergeben (vgl.
Leo XIII., Apostolischer Brief Annum ingressi).
79. Die erwähnten Bestrebungen bezeugen deutlich, daß
die Menschen in unserer Zeit sich immer mehr ihrer eigenen
Würde bewußt und sich dadurch angetrieben fühlen,
aktiv am öffentlichen Leben teilzunehmen und darauf
zu bestehen, daß die eigenen, unverletzlichen Rechte
in der Ordnung des Staatswesens gewahrt bleiben. Überdies
fordern die Menschen heute noch, daß die Träger
der Staatsgewalt gemäß den in der Verfassung
des Staatswesens festgelegten Richtlinien gewählt werden
und daß sie ihre Ämter in den dort bestimmten
Grenzen ausüben.
DRITTER TEIL
Die Beziehungen zwischen den
politischen Gemeinschaften
Träger von Rechten und Pflichten
80. Was Unsere Vorgänger oftmals gelehrt haben, das
wollen auch Wir nun mit Unserer Autorität bekräftigen:
Es bestehen zwischen den Nationen gegenseitige Rechte und
Pflichten. Deshalb sollen auch ihre Beziehungen von der
Norm der Wahrheit, der Gerechtigkeit, der tatkräftigen
Solidarität und der Freiheit bestimmt werden. Das gleiche
natürliche Sittengesetz, das die Lebensordnung unter
den einzelnen Bürgern regelt, soll auch die gegenseitigen
Beziehungen zwischen den Staaten leiten.
81. Dies ist leicht zu begreifen, wenn man bedenkt, daß
die Staatslenker keineswegs ihre natürliche Würde
einbüßen können, wenn sie so im Namen und
für die Interessen ihrer Gemeinschaft arbeiten; darum
ist es ihnen nicht erlaubt, dem sie verpflichtenden natürlichen
Sittengesetz, das die Grundnorm der Sittlichkeit selbst
ist, untreu zu werden.
82. Im übrigen ist es ganz undenkbar, daß Menschen
gezwungen sein sollten, ihr Menschsein aufzugeben, weil
sie mit der Leitung des Staates beauftragt sind. Haben sie
doch im Gegenteil gerade deshalb den Rang dieser höchsten
Würde erlangt, weil sie in Anbetracht ihrer ausgezeichneten
Geistesgaben und Anlagen als die vortrefflichsten Glieder
des Staates befunden wurden.
83. Es folgt auch schon aus der moralischen Ordnung selbst,
daß die bürgerliche Gemeinschaft der Menschen
einer Autorität bedarf, durch die sie geleitet wird,
und daß die Autorität nicht gegen eben diese
Ordnung ausgespielt werden kann; sonst würde sie sofort
hinfällig werden, da ihr das Fundament entzogen wäre.
Dies ist die Mahnung Gottes selbst: "Höret nun,
ihr Könige, und merket wohl, lernet, ihr Richter der
Enden der Erde! Lauschet, ihr Herrscher über die Volksmenge,
die ihr euch brüstet mit Völkermassen! Denn vom
Herrn ward euch die Macht gegeben und die Herrschaft vom
Höchsten, der eure Werke prüfen und eure Pläne
untersuchen wird" (Weish. 6, 2-4).
84. Auch hinsichtlich der Regelung der gegenseitigen Beziehungen
zwischen den Staaten muß die Autorität für
die Förderung des Gemeinwohls aller eintreten, da sie
doch in erster Linie zu diesem Zweck eingesetzt ist.
85. Zu den obersten Gesetzen des Gemeinwohls gehört
aber, daß die moralische Ordnung anerkannt wird und
ihre Gebote unverletzt bewahrt werden: "Die rechte
Ordnung unter den Staaten muß aufgebaut sein auf der
unverrückbaren Grundlage jenes Sittengesetzes, das
vom Schöpfer selbst durch die Ordnung der Natur erlassen
und unaustilgbar in die Herzen der Menschen geschrieben
ist.. . Wie ein Leuchtturm muß das göttliche
Sittengesetz mit dem Strahl seiner Grundsätze allen
menschlichen und staatlichen Bemühungen die Richtung
weisen. Seine heilsamen und wohltätigen Warnungssignale
müssen alle befolgen, wollen sie nicht Arbeit und Mühe
zur Aufrichtung einer Neuordnung von vornherein zum Schiffbruch
in stürmischer See verurteilen" Pius XII., Weihnachtsbotschaft
1941., U-G 3790/3791).
In der Wahrheit
86. An erster Stelle gilt, daß die gegenseitigen Beziehungen
der politischen Gemeinschaften untereinander von der Wahrheit
bestimmt sein müssen. Die Wahrheit verlangt aber, daß
es darin keine Diskriminierung der Rassen geben darf; unantastbar
und unerschütterlich gilt darum, daß alle Staaten,
was ihre natürliche Würde angeht, untereinander
gleichgestellt sind. Jeder hat also das Recht auf Dasein,
auf Entfaltung, auf den Besitz der dazu notwendigen Mittel
und auch darauf, daß er in der Verwirklichung alles
dessen die Hauptverantwortung übernimmt. Desgleichen
kann er rechtmäßig verlangen, daß er geachtet
und daß ihm die gebührende Ehre erwiesen wird.
87. Die Erfahrung lehrt, daß die Menschen sehr häufig
und auch in hohem Maße voneinander verschieden sind
an Wissen, Tugend, Geisteskraft und an Besitz äußerer
Güter. Daraus kann aber niemals ein gerechter Grund
abgeleitet werden, daß diejenigen, die den übrigen
überlegen sind, diese irgendwie von sich abhängig
machen; vielmehr haben sie, und zwar alle und jeder einzelne,
die größere Verpflichtung, den anderen zur Vervollkommnung
zu verhelfen, die nur in gegenseitigem Bemühen zu erringen
ist.
88. So kann es vorkommen, daß auch unter den Nationen
die einen den anderen voraus sind an wissenschaftlichem
Fortschritt, an menschlicher Kultur und an wirtschaftlicher
Entwicklung. Doch diese Vorzüge erlauben es ihnen keineswegs,
zu Unrecht andere zu beherrschen, sondern sollen ihnen vielmehr
ein Ansporn sein, mehr zum gemeinsamen Fortschritt der Völker
beizutragen.
89. Die Menschen können nicht ihrer Natur nach anderen
überlegen sein, da alle mit der gleichen Würde
der Natur ausgezeichnet sind. Folglich unterscheiden sich
auch die staatlichen Gemeinschaften nicht voneinander hinsichtlich
der ihnen von Natur aus innewohnenden Würde; die einzelnen
Staaten gleichen nämlich einem Körper, dessen
Glieder die Menschen sind. Übrigens zeigt die Erfahrung,
daß die Völker in allem, was irgendwie die Würde
ihres Namens betrifft, äußerst empfindsam sind,
und zwar mit Recht.
90. Ferner gebietet die Wahrheit, daß man sich bei
dem Gebrauch der vielfältigen Möglichkeiten, die
durch den Fortschritt der modernen Publikationsmittel geschaffen
wurden und durch welche die gegenseitige Kenntnis der Völker
gefördert wird, von vornehmer Sachlichkeit leiten lasse.
Dies schließt nicht aus, daß es für die
Völker gerechtfertigt ist, ihre Vorzüge in das
rechte Licht zu rücken. Abzulehnen sind jedoch jene
Formen der Nachrichtengebung, durch die unter Mißachtung
der Gebote der Wahrheit und Gerechtigkeit der Ruf eines
Volkes verletzt wird (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft
1940, U-G 3567-3583).
In Gerechtigkeit
91. Die gegenseitigen Beziehungen der Staaten müssen
gemäß den Forderungen der Gerechtigkeit geregelt
werden. Dies bedeutet, daß die beiderseitigen Rechte
anerkannt und die gegenseitigen Pflichten erfüllt werden.
92. Die Staaten haben das Recht auf Dasein, auf Entfaltung
und Erwerb der für ihren Fortschritt notwendigen Mittel
wie auch das Recht auf ihre Erstzuständigkeit dabei
sowie das Recht, ihren guten Ruf und die ihnen gebührenden
Ehren zu sichern. Daraus folgt, daß die Staaten in
gleicher Weise verpflichtet sind, diese Rechte im einzelnen
zu achten und alles zu unterlassen, was eine Verletzung
derselben bedeuten könnte. Wie nämlich die Menschen
in ihren privaten Angelegenheiten ihren eigenen Vorteil
nicht zum ungerechten Schaden anderer suchen dürfen,
so dürfen auch die Staaten nicht - wenn sie nicht ein
Verbrechen begehen wollen - einen solchen Vorteil erstreben,
durch den anderen Nationen Unrecht zugefügt oder sie
ungerecht bedrückt würden. Hier scheint das Wort
des heiligen Augustinus zutreffend: "Fehlt die Gerechtigkeit,
was sind dann die Reiche anderes als große Räuberbanden?"
(De civitate Dei IV 4; vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft
1939, U-G 3646-3667.)
93. Es kann natürlich vorkommen, wie es auch tatsächlich
geschieht, daß die Vorteile, welche im Kampf der Interessen
die politischen Gemeinschaften für sich zu erringen
suchen, einander widerstreiten. Die daraus entstehenden
Gegensätze sollen aber nicht mit Waffengewalt und nicht
mit Trug und List gelöst werden, sondern, wie es sich
für Menschen geziemt, in gegenseitigem Einvernehmen
auf Grund reiflicher sachlicher Überlegung und unparteiischer
Schlichtung.
Die Behandlung der Minderheiten
94. Hierher gehört ein besonderes Wort über jene
Tendenz im Staatsleben, die seit dem 19. Jahrhundert sich
überall verbreitete und zunahm: daß die Menschen
gleicher Abstammung politisch selbständig und zu einer
Nation vereint sein wollen. Dies kann jedoch aus verschiedenen
Gründen nicht immer erreicht werden. Daraus ergibt
sich die Tatsache, daß sich völkische Minderheiten
innerhalb des Gebietes einer anderen Nation finden, woraus
dann schwerwiegende Fragen entstehen.
95. Hierzu muß offen gesagt werden: Was immer gegen
diese Völker zur Unterdrückung der Lebenskraft
und des Wachstums ihres Stammes unternommen wird, ist eine
schwere Verletzung der Gerechtigkeit, und dies um so mehr,
wenn solche verwerfliche Gewaltanwendung auf die Ausrottung
des Stammes selbst abzielt.
96. Vielmehr entspricht es vollkommen den Geboten der Gerechtigkeit,
wenn die Staatslenker sich tatkräftig bemühen,
die Lebensbedingungen der Minderheit zu heben, namentlich
indem, was deren Sprache, Kultur, Herkommen und Gebräuche
sowie wirtschaftliche Unternehmungen und Initiativen betrifft
(vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1941, U-G 37763805).
97. Dennoch muß bemerkt werden, daß die Minderheiten
- sei es in Reaktion auf die ihnen aufgezwungene schwierige
Lage, sei es als Nachwirkung geschichtlicher Ereignisse
- nicht selten dazu neigen, die Besonderheiten ihres Stammes
über Gebühr hervorzuheben, und zwar so sehr, daß
sie selbst die menschlichen Werte, die allen eigen sind,
so herabmindern, als ob das Wohl der Menschheitsfamilie
dem Wohl ihres eigenen Stammes dienen müsse, nicht
aber umgekehrt. Es entspricht aber der gesunden Vernunft,
daß diese Bürger auch die Vorteile anerkennen,
die ihnen aus ihrer besonderen Lage erwachsen; daß
nämlich der tägliche Umgang mit Bürgern einer
anderen Kultur nicht wenig beiträgt zur Vervollkommnung
ihres Geistes und Herzens, da sie sich allmählich die
Tugenden des anderen Stammes innerlich aneignen können.
Doch dies wird nur dann eintreten, wenn die Minderheiten
eine gewisse Gemeinschaft mit den sie umgebenden Völkern
pflegen und an deren Gebräuchen und Einrichtungen teilzunehmen
suchen, nicht aber, wenn sie Zwistigkeiten säen, die
unzählige Schäden verursachen und den Fortschritt
der Nationen aufhalten.
Tätige Solidarität
98. Da die gegenseitigen Beziehungen der Staaten gemäß
der Wahrheit und Gerechtigkeit geregelt werden sollen, müssen
sie besonders durch tatkräftige Solidarität gefördert
werden. Dies kann durch eine vielfältige gegenseitige
Zusammenarbeit erreicht werden, wie es in unserer Zeit mit
gutem Erfolg auf dem Gebiete der Wirtschaft, der Sozialarbeit,
der Politik, der Kultur, des Gesundheitswesens und des Sportes
geschieht. Diesbezüglich müssen wir uns vor Augen
halten; daß die Staatsgewalt ihrer Natur nach nicht
dazu eingesetzt. ist, die Menschen in die Grenzen der jeweiligen
politischen Gemeinschaft einzuzwängen, sondern vor
allem für das Gemeinwohl des Staates zu sorgen, das
von dem der ganzen Menschheitsfamilie gewiß nicht
getrennt werden kann.
99. Dies bedeutet, daß die einzelnen staatlichen Gemeinschaften
in der Wahrung ihrer Interessen einander nicht nur nicht
schaden dürfen, sondern auch mit Rat und Tat sich zusammen
tun sollen, wenn die Anstrengungen der einzelnen Staaten
die gewünschten Ziele nicht erreichen können.
In diesem Falle muß man sehr darauf achten, daß
die Vorteile, die sich für die einen Staaten ergeben,
den anderen nicht mehr Schaden als Nutzen bringen.
100. Auch das universale Gemeinwohl verlangt, daß
in jeder einzelnen Nation der Verkehr jeglicher Art zwischen
Bürgern und zwischen sozialen Gruppen gefördert
werde. Denn da es in vielen Teilen der Erde Stammesgruppen
gibt, die der Abstammung nach mehr oder weniger voneinander
verschieden sind, muß man Vorsorge treffen, daß
nicht die Glieder eines Volksstammes am Umgang mit denen
des anderen gehindert werden. Dies wäre in offenem
Widerspruch zu einer Zeit wie der unsrigen, in der die Entfernungen
unter den Völkern beinahe aufgehoben sind. Es darf
auch nicht übersehen werden, daß die Menschen
eines jeden Stammes neben ihren besonderen Anlagen, die
sie von den anderen unterscheiden, auch mit diesen gemeinsame
Eigenschaften besitzen, Eigenschaften, die eine bedeutende
Rolle in ihrem stetigen Aufstieg und ihrer Vervollkommnung,
besonders der geistigen, spielen. Sie haben also das Recht
und die Pflicht, ihr Leben in Gemeinschaft mit den übrigen
Gliedern der Gemeinschaft zu verbringen.
Gleichgewicht zwischen Bevölkerung, Land und Kapitalien
101. Es ist allgemein bekannt, daß mancherorts auf
Erden ein ungleiches Verhältnis zwischen der Fläche
des bestellbaren Landes und der Zahl der Einwohner besteht,
anderswo zwischen den Bodenschätzen und den zur Verfügung
stehenden Mitteln zu deren Ausbeutung. Daraus entspringt
die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit zum Zweck
eines leichteren Austausches der Güter, der Kapitalien
und der Menschen (vgl. Johannes XXIII., Enz. Mater et Magistra
153).
102. Hier halten Wir es für angebracht, daß,
soweit möglich, das Kapital die Arbeit suche, nicht
aber die Arbeit das Kapital. Auf diese Weise wird vielen
die Möglichkeit einer Vermögensmehrung geboten,
ohne daß sie zu ihrem großen Kummer gezwungen
sind, ihre Heimat zu verlassen, einen anderen Wohnsitz zu
suchen, in einer neuen Lage sich zurechtzufinden und mit
anderen Menschen neue Beziehungen aufzunehmen.
Das Problem der politischen Flüchtlinge
103. Da Wir, von Gott selbst bewegt, gegenüber allen
Menschen die Gesinnung väterlicher Liebe hegen, betrachten
Wir mit großem Schmerz das Los derer, die aus politischen
Gründen aus ihrer Heimat vertrieben wurden. Viele und
unglaubliche Leiden begleiten ja ständig die große,
in unserer Zeit wahrlich ungezählte Menge dieser Flüchtlinge.
Abrüstung
104. Diese Erscheinung zeigt, daß die Regierungen
gewisser Nationen die Grenzen der gehörigen Freiheit
allzusehr einengen, in deren Bereich es den einzelnen gestattet
sein soll, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
In solchen Staaten wird zuweilen sogar das Recht auf Freiheit
selbst in Frage gestellt oder auch ganz aufgehoben. Wenn
dies geschieht, wird die rechte Ordnung der bürgerlichen
Gesellschaft völlig umgestürzt; denn die Staatsgewalt
ist ihrer Natur nach zum Schutz des Wohles der Gemeinschaft
bestimmt. Ihre erste Aufgabe besteht darin, den Raum der
Freiheit anzuerkennen und ihre Rechte in vollem Umfang zu
sichern.
105. Deshalb ist es angezeigt, an dieser Stelle daran zu
erinnern, daß diese Flüchtlinge mit der Würde
einer Person ausgestattet sind und daß ihnen die Rechte
einer Person zuerkannt werden müssen. Diese Rechte
können die Flüchtlinge dadurch, daß sie
des Bürgerrechtes ihrer politischen Gemeinschaft beraubt
wurden, nicht verlieren.
106. Zu den Rechten der menschlichen Person gehört
es auch, sich in diejenige Staatsgemeinschaft zu begeben,
in der man hofft, besser für sich und die eigenen Angehörigen
sorgen zu können. Deshalb ist es Pflicht der Staatslenker,
ankommende Fremde aufzunehmen und, soweit es das wahre Wohl
ihrer Gemeinschaft zuläßt, dem Vorhaben derer
entgegenzukommen, die sich einer neuen Gemeinschaft anschließen
wollen.
107. Bei dieser Gelegenheit anerkennen und loben Wir daher
öffentlich alle jene Bemühungen, die im Sinne
der Grundsätze der brüderlichen Verbundenheit
und der christlichen Liebe sich zum Ziele setzen, die Mühsal
derer zu lindern, die aus ihrer Heimat anderswohin auszuwandern
gezwungen sind.
108. Und Wir möchten nicht unterlassen, alle rechtschaffenen
Menschen lobend hinzuweisen auf jene internationalen Einrichtungen,
die auf diesem wichtigen Gebiet alle ihre Kräfte einsetzen.
109. Anderseits sehen Wir nicht ohne großen Schmerz,
daß in den wirtschaftlich gut entwickelten Staaten
ungeheuere Kriegsrüstungen geschaffen wurden und noch
geschaffen werden und daß dafür die größten
geistigen und materiellen Güter aufgewendet werden.
So kommt es, daß die Bürger dieser Nationen keine
geringen Lasten zu tragen haben und andere Staaten, die
sich wirtschaftlich und sozial entwickeln sollten, der notwendigen
Hilfeleistungen entbehren.
110. Als rechtfertigenden Grund für diese militärische
Rüstung pflegt man anzugeben, daß unter den gegenwärtigen
Umständen der Friede nur durch das Gleichgewicht der
Rüstungen gesichert werden kann. Die militärische
Rüstungssteigerung an einer Stelle hat also zur Folge,
daß auch anderswo das Bestreben aufzurüsten zunimmt.
Und wenn eine Nation mit Atomwaffen ausgerüstet ist,
gibt dies anderen Nationen Anlaß, daß auch sie
sich solche Waffen mit gleicher Zerstörungskraft zu
verschaffen suchen.
111. Infolgedessen befinden sich die Völker beständig
in Furcht, wie vor einem Sturm, der jeden Augenblick mit
erschreckender Gewalt losbrechen kann. Und das nicht ohne
Grund, denn an Waffen fehlt es tatsächlich nicht. Wenn
es auch kaum glaublich ist, daß es Menschen gibt,
die es wagen möchten, die Verantwortung für die
Vernichtung und das Leid auf sich zu nehmen, die ein Krieg
im Gefolge hat, so kann man doch nicht leugnen, daß
unversehens und unerwartet ein Kriegsbrand entstehen kann.
Und wenn auch die ungeheuere militärische Rüstung
heute die Menschen davon abschrecken dürfte, einen
Krieg zu beginnen, so besteht dennoch Grund zur Befürchtung,
daß die schon für Kriegszwecke unternommenen
Kernwaffenexperimente, wenn sie nicht aufhören, die
verschiedenen Arten des Lebens auf Erden in schwere Gefahr
bringen können.
112. Deshalb fordern Gerechtigkeit, gesunde Vernunft und
Rücksicht auf die Menschenwürde dringend, daß
der allgemeine Rüstungswettlauf aufhört; daß
ferner die in verschiedenen Staaten bereits zur Verfügung
stehenden Waffen auf beiden Seiten und gleichzeitig vermindert
werden; daß Atomwaffen verboten werden; und daß
endlich alle auf Grund von Vereinbarungen zu einer entsprechenden
Abrüstung mit ,wirksamer gegenseitiger Kontrolle gelangen.
"Es darf nicht gestattet werden", mahnte Unser
Vorgänger seligen Andenkens Pius XII., "daß
das Grauen eines Weltkrieges mit seiner wirtschaftlichen
Not, seinem sozialen Elend und seinen sittlichen Verirrungen
zum drittenmal über die Menschheit komme" (Pius
XII., Weihnachtsbotschaft 1941, U-G 3795; vgl. Benedikt
XV., Ansprache vom 1.8. 1917).
113. Allerdings müssen alle davon überzeugt sein,
daß das Ablassen von der Rüstungssteigerung,
die wirksame Abrüstung oder - erst recht - die völlige
Beseitigung der Waffen so gut ,wie unmöglich sind,
wenn dieser Abschied von den Waffen nicht allseitig ist
und auch die Gesinnung erfaßt, das heißt, wenn
sich nicht alle einmütig und aufrichtig Mühe geben,
daß die Furcht und die angstvolle Erwartung eines
Krieges aus den Herzen gebannt werden. Dies setzt aber voraus,
daß an die Stelle des obersten Gesetzes, worauf der
Friede sich heute stützt, ein ganz anderes Gesetz trete,
wonach der wahre Friede unter den Völkern nicht durch
die Gleichheit der militärischen Rüstung, sondern
nur durch gegenseitiges Vertrauen fest und sicher bestehen
kann. Wir sind entschieden der Meinung, daß dies geschehen
kann, da es sich um eine Sache handelt, die nicht nur von
den Gesetzen der gesunden Vernunft befohlen ,wird, sondern
auch höchst wünschenswert und überaus segensreich
ist.
114. Zunächst handelt es sich um eine Sache, die die
Vernunft gebietet. Denn ,wie alle wissen oder wenigstens
wissen sollten, die Beziehungen der Staaten untereinander
sind ebenso ,wie die der einzelnen Menschen nicht durch
Waffengewalt, sondern nach den Gesetzen der gesunden Vernunft,
also nach den Gesetzen der Wahrheit, Gerechtigkeit und der
tätigen Solidarität zu regeln.
115. Danach aber muß man mit Leidenschaft streben.
Inder Tat, wer hätte nicht den brennenden Wunsch, daß
des Krieges Unheil abgewendet, der Friede dagegen unversehrt
bewahrt und täglich mehr gesichert werde?
116. Endlich ist der Friede von höchstem Wert für
alle: für die einzelnen Menschen, für den häuslichen
Herd, für die Völker und schließlich für
die gesamte Menschheitsfamilie. Diesbezüglich hallt
in Unseren Ohren noch die mahnende Stimme Unseres Vorgängers
Pius XII. nach: "Nichts ist mit dem Frieden verloren.
Aber alles kann mit dem Krieg verloren sein" (Pius
XII., Rundfunkbotschaft vom 24.8.1939, U-G 3551).
117. Wir, die Wir auf Erden die Stelle Jesu Christi, des
Welterlösers und des Urhebers des Friedens, vertreten
und, von väterlicher Liebe gegenüber allen Menschen
angetrieben, den brennenden Wun8ch der ganzen Menschheitsfamilie
deuten, Wir halten es für Unsere Aufgabe, alle Menschen
und besonders jene, die die Staaten lenken, zu bitten und
zu beschwören, keine Sorge und keine Mühe zu scheuen,
bis endlich der Lauf der menschlichen Dinge mit der menschlichen
Vernunft und Würde übereinstimmt.
118. Bei den Zusammenkünften der Männer, die durch
ihre Klugheit und Autorität hervorragen, sollte gründlich
geprüft werden, wie auf der ganzen Welt die gegenseitigen
Beziehungen der Staaten in menschlicherem Gleichgewicht
neu zu gestalten sind; Wir meinen ein Gleichgewicht, das
auf gegenseitigem Vertrauen, auf aufrichtiger Gesinnung
bei Vertragsschlüssen und auf unverletzlichen Vereinbarungen
gegründet ist. Diese Frage soll aber von allen Seiten
so erwogen werden, daß eine Grundlage gefunden wird,
auf der freundschaftliche, feste und segensreiche Bündnisse
entstehen können.
119. Wir Unsererseits bitten Gott ohne Unterlaß, daß
er durch seine himmlische Kraft diesen Arbeiten Erfolg verleihe
und sie fruchtbar mache.
In Freiheit
120. Eine weitere Forderung ist, daß die gegenseitigen
Beziehungen der Staaten in Freiheit zu ordnen sind. Das
heißt, daß keine Nation das Recht hat, irgend
etwas zu tun, wodurch sie andere ungerechterweise unterdrückt
oder sich ungebührlich in deren Angelegenheiten einmischt.
Vielmehr sollen alle den anderen helfen, damit diese sich
mehr und mehr ihrer Pflichten bewußt werden, selbst
die Initiative zu Neuem und Nützlichem ergreifen und
aus eigenen Kräften auf jedwedem Gebiete Fortschritte
machen.
Der Aufstieg der Entwicklungsländer
121. Da alle Menschen durch die Gemeinsamkeit des Ursprungs,
der christlichen Erlösung und des letzten Zieles untereinander
verbunden sind und dazu berufen, eine einzige christliche
Familie zu bilden, haben Wir in der Enzyklika "Mater
et Magistra" die wirtschaftlich fortgeschrittenen Staaten
ermahnt, jenen Völkern, deren ,wirtschaftliche Entwicklung
sich noch im Aufbau befindet, alle nur mögliche Hilfe
zu leisten (Mater et Magistra 158162).
122. Mit großer innerer Genugtuung müssen Wir
sagen, daß diese Mahnungen heute weitgehend angenommen
worden sind, und Wir hegen die Hoffnung, daß sie in
Zukunft noch weiter aufgegriffen werden, damit die wirtschaftlich
bedürftigeren Völker bald so weit voranschreiten,
daß ihre Bürger ein Leben führen können,
das der Menschenwürde entspricht.
123. Und doch muß man sich immer ,wieder vor Augen
halten, daß man jenen Völkern so zu Hilfe kommen
muß, daß sie ihre Freiheit unversehrt wahren
können. Auch müssen sie wissen, daß bei
diesem ,wirtschaftlichen Fortschritt und sozialen Aufstieg
ihnen selbst die erste Verantwortung zukommt und daß
sie dabei die Hauptarbeit zu leisten haben.
124. Deshalb hat Unser Vorgänger seligen Andenkens
Pius XII. weise gelehrt: "Im Rahmen einer sittlich
begründeten neuen Ordnung ist kein Platz für die
Antastung der Freiheit, Unverletzlichkeit und Sicherheit
anderer Nationen, gleichviel welcher Ausdehnung und Wehrhaftigkeit
sie sein mögen. So unvermeidlich es ist, daß
die überragende Leistungsfähigkeit und Macht von
Groß-Staaten der wirtschaftlichen Gruppenbildung zwischen
ihnen selbst und den kleineren und schwächeren Staaten
die Wege weist, so muß doch -,wie für alle im
Rahmen des Allgemeininteresses - auch für die kleineren
Staaten unbestritten bleiben das Recht auf die Achtung vor
ihrer politischen Freiheit, auf die wirksame Wahrung jener
Neutralität, die ihnen nach Natur- und Völkerrecht
bei politischen Verwicklungen zusteht, auf den Schutz ihrer
wirtschaftlichen Entwicklung. Denn nur so werden sie das
Gemeinwohl, dem materiellen und geistig-sittlichen Wohlstand
ihres eigenen Volkes entsprechend, erreichen können"
(Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1941, U-G 3792).
125. Daher müssen die höherentwickelten Staaten
bei der vielfältigen Hilfeleistung für die bedürftigeren
die besonderen Eigenarten eines jeden Volkes und die von
seinen Vorfahren überkommenen Bräuche unbedingt
achten und sich in jeder Weise vor der Absicht hüten,
eine Vorherrschaft auszuüben. Wenn sie sich daran halten,
"weiden sie nicht wenig dazu beitragen, alle Staaten
zu einer Gemeinschaft zu verbinden, deren einzelne Glieder
im Bewußtsein ihrer Rechte und Pflichten übereinstimmend
zur Wohlfahrt aller beitragen" (Johannes XXIII., Enz.
Mater et Magistra 174).
Zeichen der Zeit
126. Mehr und mehr hat sich in unseren Tagen die Überzeugung
unter den Menschen verbreitet, daß die Streitigkeiten,
die unter Umständen zwischen den Völkern entstehen,
nicht durch Waffengewalt, sondern durch Verträge und
Verhandlungen beizulegen sind.
127. Freilich gestehen Wir, daß diese Überzeugung
meist von der schrecklichen Zerstörungsgewalt der modernen
Waffen herrührt, von der Furcht vor dem Unheil grausamer
Vernichtung, die diese Art von Waffen herbeiführen
kann. Darum widerstrebt es in unserem Zeitalter, das sich
rühmt, Atomzeitalter zu sein, der Vernunft, den Krieg
noch als das geeignete Mittel zur Wiederherstellung verletzter
Rechte zu betrachten.
128. Leider sehen Wir jedoch häufig Völker, die
der Furcht als dem sozusagen höchsten Gesetz verfallen
sind und deshalb größte Summen für die Rüstung
ausgeben. Sie erklären - und es ist kein Grund vorhanden,
warum man ihnen nicht glauben sollte -, daß sie dabei
nicht die Absicht haben, andere anzugreifen, sondern sie
nur von einem Angriff abzuschrecken.
129. Trotz allem ist zu hoffen, die Völker werden durch
freundschaftliche wechselseitige Beziehungen und Verhandlungen
die Bande der menschlichen Natur besser anerkennen, durch
die sie aneinandergeknüpft sind; sie werden ferner
deutlicher einsehen, daß es zu den hauptsächlichen
Pflichten der menschlichen Natur gehört, darauf hinzuwirken,
daß die Beziehungen zwischen den einzelnen Menschen
und den Völkern nicht der Furcht, sondern der Liebe
gehorchen sollen, denn der Liebe ist es vor allem eigen,
die Menschen zu jener aufrichtigen, äußeren und
inneren Verbundenheit zu führen, aus der für sie
so viel Gutes hervorzusprießen vermag.
VIERTER TEIL
Die Beziehungen zwischen den einzelnen
politischen Gemeinschaften und der Völkergemeinschaft
Gegenseitige Abhängigkeit der politischen Gemeinschaften
130. Die neueren Fortschritte in Wissenschaft und Technik,
die das menschliche Verhalten so stark beeinflussen, leiten
die Menschen der ganzen Erde zu immer größerer
Zusammenarbeit und innerer Verbundenheit an. Tatsächlich
hat sich heute der Austausch von Gütern, Ideen und
Menschen sehr verstärkt. Die gegenseitigen Beziehungen
zwischen den einzelnen, den Familien und den internationalen
sozialen Organisationen sind sehr stark angewachsen, und
auch die Fühlungnahme zwischen verschiedenen Regierungen
ist häufiger geworden. Die Volkswirtschaften der verschiedenen
Staaten verflechten sich stufenweise so sehr, daß
aus diesem Zusammenschluß gewissermaßen eine
Wirtschaftsgemeinschaft der ganzen Welt entsteht. Schließlich
hängen sozialer Fortschritt, Ordnung, Sicherheit und
Ruhe jedes einzelnen Staates notwendig mit denselben Gegebenheiten
in allen übrigen Nationen zusammen.
131. Bei dieser Sachlage ist es klar, daß die einzelnen
Staaten, wenn sie von den übrigen getrennt sind, keineswegs
in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen und sich
entsprechend zu entwickeln, da der Wohlstand und der Fortschritt
des einen Staates den Wohlstand und den Fortschritt der
anderen teils zur Ursache hat, teils verursacht.
Ungenügen der gegenwärtigen Organisationen für
das universale Gemeinwohl
132. Kein Zeitalter wird die Einheit der menschlichen Schicksalsgemeinschaft
zerstören, da diese aus Menschen besteht, die gleichberechtigt
an der naturgegebenen Würde teilhaben. Deshalb fordert
die in der Natur des Menschen gründende Notwendigkeit
immer, daß in geziemender Weise jenes umfassende Gemeinwohl
angestrebt wird, welches die gesamte Menschheitsfamilie
angeht.
133. In den vergangenen Zeiten konnten die Staatslenker,
wie es scheint, hinreichend für das universale Gemeinwohl
sorgen. Sie suchten es zu erreichen durch Diplomaten, durch
Zusammenkünfte und Gespräche auf höchster
Ebene und durch Abschluß von Konventionen und Verträgen,
durch Mittel und Wege also, die sich im Rahmen des Naturrechts,
des Völkerrechts oder des internationalen Rechts hielten.
134. In unseren Tagen aber haben die gegenseitigen Beziehungen
der Staaten große Veränderungen erfahren. Denn
das gemeinsame Wohl aller Völker wirft einerseits schwierige
Fragen von höchster Tragweite auf, besonders bezüglich
der Wahrung von Sicherheit und Frieden in der ganzen Welt.
Anderseits können die Lenker der einzelnen Nationen,
da sie unter sich gleichberechtigt sind und obgleich sie
sehr viele Kongresse veranstalten und ihre Anstrengungen
vervielfältigen, um geeignetere Rechtsmittel zu finden,
die Probleme doch nicht in genügender Weise lösen.
Nicht daß es ihnen am guten Willen oder an Unternehmungsgeist
fehlte, sondern weil ihre Autorität nicht über
die nötige Macht verfügt.
135. Deshalb sind bei dem heutigen Zustand der menschlichen
Gesellschaft sowohl die staatliche Organisation als auch
der Einfluß, über welchen |