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Juridischer Status ausländischer Einwohner
Die spanische Verfassung des Jahres 1978 befasst sich im Artikel 13 mit den Rechten der Ausländer. Auf der Grundalge dieses Artikels genießen Ausländer in Spanien 1. öffentliche Freiheiten, die im vorliegenden Artikel garantiert werden und in Traktaten und Gesetzen verankert sind; 2. nur spanische Staatsbürger genießen die Rechte, die der Artikel 23 garantiert (Beteiligung an der staatlichen Verwaltung), außer in solchen Fällen, wenn entsprechend des Kriteriums der Gegenseitigkeit per Traktat oder Gesetz das Recht auf aktive oder passive Wahlbeteiligung bei Kommunalwahlen gewährt wird.
Das Spanische Verfassungsgericht unterscheidet bisher drei Typen des Rechtes für Ausländer: Personenrechte, auf die diese als solche Anspruch hat und nicht aufgrund der Staatsbürgerschaft (Recht auf Leben, physische und moralische Integrität, Privacy, Gewissensfreiheit, persönliche Sicherheit und effektiven juridischen Schutz); Rechte, auf die Ausländer in keinem Fall Anspruch haben (Wahlrecht, außer im Fall der Kommunalwahlen); Rechte, auf die Ausländer je nach bestehenden Traktaten oder Gesetzen Anspruch haben oder nicht.
Diese Bestimmungen wurden durch ein neues Zuwanderungsgesetz im Januar 2000 ersetzt, das im Dezember desselben Jahres in Teilen geändert wurde. Entsprechend der heute gültigen Gesetze haben Ausländer Anspruch auf folgende Rechte:
- das Recht auf Fortbewegung und Wohnsitz bei Ausländern mit regulärer Aufenthaltsgenehmigung;
- das Wahlrecht bei Kommunalwahlen für Ausländer mit Wohnsitz;
- Versammlungs- und Vereinsrecht für Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung oder Wohnsitz;
- das Recht auf Familienzusammenführung und das Recht auf Beibehaltung des Wohnsitzes im Falle einer Ehescheidung;
- das Recht auf effektiven Rechtsschutz und das recht auf Klage gegen Verwaltungshandlungen
- das Recht auf kostenlosen Rechtsbeistand und Anspruch auf einen Dolmetscher für Ausländer mit geringem Verdienst bei Verwaltungs- und Rechtsverfahren in Bezug auf Einreise, Ablehnung uns Ausweisung oder Asylgewährung;
- das Recht auf soziale Sicherheit
- das Recht auf soziale Dienstleistungen
- das Recht auf Wohnung
Für Ausländer im Alter unter 18 Jahren gelten das Recht auf Schulbildung und die Schulpflicht in gleichem Maß wie für spanische Staatsbürger.
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