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Hintergrund - Europa der Religionen |
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SPANIEN
UND DER ISLAM |
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Index
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Juridischer
Status ausländischer Einwohner
Die spanische Verfassung des Jahres 1978 befasst sich im Artikel
13 mit den Rechten der Ausländer. Auf der Grundalge dieses
Artikels genießen Ausländer in Spanien 1. öffentliche
Freiheiten, die im vorliegenden Artikel garantiert werden und
in Traktaten und Gesetzen verankert sind; 2. nur spanische Staatsbürger
genießen die Rechte, die der Artikel 23 garantiert (Beteiligung
an der staatlichen Verwaltung), außer in solchen Fällen,
wenn entsprechend des Kriteriums der Gegenseitigkeit per Traktat
oder Gesetz das Recht auf aktive oder passive Wahlbeteiligung
bei Kommunalwahlen gewährt wird. |
Das Spanische Verfassungsgericht unterscheidet bisher drei Typen des
Rechtes für Ausländer: Personenrechte, auf die diese als
solche Anspruch hat und nicht aufgrund der Staatsbürgerschaft
(Recht auf Leben, physische und moralische Integrität, Privacy,
Gewissensfreiheit, persönliche Sicherheit und effektiven juridischen
Schutz); Rechte, auf die Ausländer in keinem Fall Anspruch haben
(Wahlrecht, außer im Fall der Kommunalwahlen); Rechte, auf die
Ausländer je nach bestehenden Traktaten oder Gesetzen Anspruch
haben oder nicht.
Diese Bestimmungen wurden durch ein neues Zuwanderungsgesetz im Januar
2000 ersetzt, das im Dezember desselben Jahres in Teilen geändert
wurde. Entsprechend der heute gültigen Gesetze haben Ausländer
Anspruch auf folgende Rechte:
- das Recht auf Fortbewegung und Wohnsitz bei Ausländern mit
regulärer Aufenthaltsgenehmigung;
- das Wahlrecht bei Kommunalwahlen für Ausländer mit Wohnsitz;
- Versammlungs- und Vereinsrecht für Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung
oder Wohnsitz;
- das Recht auf Familienzusammenführung und das Recht auf Beibehaltung
des Wohnsitzes im Falle einer Ehescheidung;
- das Recht auf effektiven Rechtsschutz und das recht auf Klage gegen
Verwaltungshandlungen
- das Recht auf kostenlosen Rechtsbeistand und Anspruch auf einen
Dolmetscher für Ausländer mit geringem Verdienst bei Verwaltungs-
und Rechtsverfahren in Bezug auf Einreise, Ablehnung uns Ausweisung
oder Asylgewährung;
- das Recht auf soziale Sicherheit
- das Recht auf soziale Dienstleistungen
- das Recht auf Wohnung
Für Ausländer im Alter unter 18 Jahren gelten das Recht
auf Schulbildung und die Schulpflicht in gleichem Maß wie für
spanische Staatsbürger. |
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