VATIKAN - Antworten der Kongregation für die Glaubenslehre auf die Fragen Bischofskonferenz der Vereinigten Staaten zur künstlichen Ernährung und Wasserversorgung veröffentlicht

Samstag, 15 September 2007

Vatikanstadt (Fidesdienst) - Die Kongregation für die Glaubenslehre veröffentlichte die Antworten auf einige Fragen der Bischofskonferenz der Vereinigten Staaten zur künstlichen Ernährung und Wasserversorgung, die vom Papst Benedikt XVI. im Rahmen einer Audienz dem Kardinalpräfekten, Kardinal William Levada, gewährten Audienz gebilligt wurden. Wir veröffentlichen den vollständigen Wortlaut des Dokuments.

Erste Frage: Ist die Ernährung und Wasserversorgung (ob auf natürlichen oder künstlichen Wegen) eines Patienten im „vegetativen Zustand" moralisch verpflichtend, außer wenn Nahrung und Wasser vom Körper des Patienten nicht mehr aufgenommen oder ihm nicht verabreicht werden können, ohne erhebliches physisches Unbehagen zu verursachen?
Antwort: Ja. Die Verabreichung von Nahrung und Wasser, auch auf künstlichen Wegen, ist prinzipiell ein gewöhnliches und verhältnismäßiges Mittel der Lebenserhaltung. Sie ist darum verpflichtend in dem Maß, in dem und solange sie nachweislich ihre eigene Zielsetzung erreicht, die in der Wasser- und Nahrungsversorgung des Patienten besteht. Auf diese Weise werden Leiden und Tod durch Verhungern und Verdursten verhindert.
Zweite Frage: Falls ein Patient im "anhaltenden vegetativen Zustand" auf künstlichen Wegen mit Nahrung und Wasser versorgt wird, kann deren Verabreichung abgebrochen werden, wenn kompetente Ärzte mit moralischer Gewissheit erklären, dass der Patient das Bewusstsein nie mehr wiedererlangen wird?
Antwort: Nein. Ein Patient im "anhaltenden vegetativen Zustand" ist eine Person mit einer grundlegenden menschlichen Würde, der man deshalb die gewöhnliche und verhältnismäßige Pflege schuldet, welche prinzipiell die Verabreichung von Wasser und Nahrung, auch auf künstlichen Wegen, einschließt.
Den Antworten folgt ein umfassender „Kommentar“ der Kongregation für die Glaubenslehre, der das Lehramt der Kirche zu diesem Thema erläutert und erinnert zunächst an die Ansprache, die Papst Pius XII. anlässlich des Anästhesiologenkongresse am 24. November 1957 gehalten hat. Die Antworten der Kongregation für die Glaubenslehre stellen basierend auf den angeführten Dokumenten des Heiligen Stuhls fest dass „die Verabreichung von Wasser und Nahrung, auch wenn sie auf künstlichen Wegen erfolgt, immer ein natürliches Mittel der Lebenserhaltung für Patienten im „vegetativen Zustand" ist“ … Des weiteren wird betont, dass „dieses gewöhnliche Mittel der Lebenserhaltung auch jenen geschuldet ist, die sich im „anhaltenden vegetativen Zustand" befinden, weil es sich um Personen mit einer grundlegenden menschlichen Würde handelt.“
Die Kongregation für die Glaubenslehre bekräftigt, dass die Verabreichung von Nahrung und Wasser prinzipiell moralisch verpflichtend ist und schließt nicht aus, „dass die künstliche Ernährung und Wasserzufuhr in sehr abgelegenen oder extrem armen Regionen physisch unmöglich sein kann. Dann gilt der Grundsatz: Ad impossibilia nemo tenetur (Niemand ist zum Unmöglichen verpflichtet). In solchen Fällen bleibt jedoch die Verpflichtung, die zur Verfügung stehende minimale Pflege anzubieten und nach Möglichkeit die notwendigen Mittel für eine angemessene Lebenserhaltung zu besorgen. Die Kongregation schließt auch nicht aus, dass es zusätzliche Komplikationen geben kann, die dazu führen, dass der Patient Nahrung und Flüssigkeit nicht mehr aufnehmen kann, dann wird ihre Verabreichung vollkommen unnütz. Schließlich wird nicht ganz ausgeschlossen, dass die künstliche Ernährung und Wasserversorgung in gewissen seltenen Fällen für den Patienten eine übermäßige Belastung oder ein erhebliches physisches Unbehagen, etwa aufgrund von Komplikationen beim Gebrauch der Hilfsinstrumente, mit sich bringen kann.“ Es gelte jedoch das allgemeine ethische Prinzip, „gemäß dem die Verabreichung von Wasser und Nahrung, auch wenn sie auf künstlichen Wegen erfolgt, immer ein natürliches Mittel der Lebenserhaltung und nicht eine therapeutische Behandlung darstellt. Ihre Anwendung ist deshalb als gewöhnlich und verhältnismäßig zu betrachten, auch wenn der „vegetative Zustand" andauert“. (SL) (Fidesdienst, 15/09/2007 - Zeilen, Worte)


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