ASIEN/INDIEN - Ohne Zustimmung des Gouverneurs tritt im indischen Unionsstaat Chhattisgarh ein strenges Anti-Bekehrungs-Gesetz nicht in Kraft

Freitag, 14 September 2007

Raipur (Fidesdienst) - Der Gouverneur des indischen Unionsstaates Chhattisgarh (Ostindien), E.S.L. Narasimhan, lehnte ein Anti-Bekehrungs-Gesetz ab, das vom Parlament des Unionsstaates bereits vor einem Jahr gebilligt worden war. In Chhattisgarh regiert die nationalistische und fundamentalistisch geprägte „Bharatiya Janata Party“. Ohne Zustimmung des Gouverneurs tritt das Gesetz, das als eines der strengsten seiner Art in ganz Indien gilt, nicht in Kraft. Insbesondere befürchteten religiöse Minderheiten eine starke Einschränkung der eigenen Gewissensfreiheit.
Indem sie offiziell Kritik an der Maßnahme übte bezeichnete die katholische Kirche das Gesetz als „verfassungswidrig“. Auch die Kongresspartei, die sich im Parlament des Staates in der Opposition befindet, sowie zahlreiche Bürgerinitiativen, die sich für den Schutz der Menschenrechte einsetzen, kritisieren das Gesetz.
Das neue Gesetz mit dem Namen „Chhattisgarh Freedom of Religion Act 2006“ legt fest: „Jeder der die eigene Religion wechseln möchte, muss mindestens 30 Tage vorher die Genehmigung des zuständigen Gerichts einholen“. Das Gericht entscheidet über die Annahme oder Ablehnung eines entsprechenden Antrags.
Das Gesetz sieht auch Strafen in Höhe von bis zu 20.000 Rupies und bis zu drei Jahren Haft vor, für Bürger, die sich einer „Zwangsbekehrung“ schuldig machen. Dabei gibt es jedoch Ausnahmen: wer sich nach einer Bekehrung wieder zur Rückkehr zur ursprünglichen Religion entscheidet wird nicht bestraft. Auf diese Weise werden von hinduistischen Aktivisten im Rahmen des Programms „Ghar Vapsi“ (Rückkehr nach Hause) „Wiederbekehrungen“ zum Hinduismus unter den christlichen Dalit fördern, in ihrer Tätigkeit unterstützt.
In Chhattisgar leben rund 400.000 Christen (davon 320.000 Katholiken). Insgesamt hat der indische Unionsstaat 270.000 Einwohner (PA) (Fidesdienst, 14/09/2007 - 26 Zeilen, 261 Worte)


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