VATIKAN - Apostolisches Schreiben von Papst Benedikt XVI. in Form eines „Motu proprio“, „Summorum Pontificum“ zur Liturgie vor der Reform von 1970

Montag, 9 Juli 2007

Vatikanstadt (Fidesdienst) - Am 7. Juli 2007 wurde ein Apostolisches Schreiben in Form eines „Motu Proprio“ von Papst Benedikt XVI. mit dem Titel „Summorum Pontificum“ zur Liturgie vor der Reform von 1970 veröffentlicht.
In dem Schreiben in lateinischer Sprache, wird daran erinnert, dass es allen Päpsten stets am Herzen lag, dass die Kirche Christi der Göttlichen Majestät einen würdigen Kult darbringt, „„zum Lob und Ruhm Seines Namens“ und „zum Segen für Seine ganze heilige Kirche“. Insbesondere wird an Papst Gregor den Großen erinnert, der dafür sorgte, dass sowohl der katholische Glaube als auch die Schätze des Kultes und der Kultur, welche die Römer der vorangegangenen Jahrhunderte angesammelt hatten, den jungen Völkern Europas übermittelt wurden“. Herausragend ist auch die Figur des heiligen Pius V. der von großem pastoralem Eifer beseelt, auf Veranlassung des Konzils von Trient „den ganzen Kult der Kirche erneuerte, die Herausgabe verbesserter und „nach der Norm der Väter reformierter“ liturgischer Bücher besorgte und sie der lateinischen Kirche zum Gebrauch übergab“. Besondere Verdienste im Bereich der Liturgie gebühren auch den Päpsten Clemens VIII., Urban VIII., dem heiligen Pius X., Benedikt XV., Pius XII. und Johannes XXIII. Vom Wunsch geleitet diese ein weiteres Mal zu reformieren und den Erfordernissen unserer Zeit anzupassen hat Papst Paul VI. die reformierten und zum Teil erneuerten liturgischen Bücher im Jahr 1970 für die lateinische Kirche approbiert. Johannes Paul II. rekognoszierte die dritte Editio typica des Römischen Messbuchs.
Des weiteren wird in dem Motu proprio betont, dass, in manchen Gegenden durchaus nicht wenige Gläubige den früheren liturgischen Formen, die ihre Kultur und ihren Geist so grundlegend geprägt hatten, mit großer Liebe und Empfindung anhingen und dies weiterhin tun. Geleitet von der Hirtensorge für diese Gläubigen, genehmigte Papst Johannes Paul II. im Jahr 1984 mit dem besonderen Indult „Quattuor abhinc annos“, das die Kongregation für den Gottesdienst entworfen hatte, die Möglichkeit des Gebrauchs des Römischen Messbuchs, das von Johannes XXIII. im Jahr 1962 herausgegeben worden war. Im Jahr 1988 forderte Johannes Paul II. indes die Bischöfe mit dem als Motu Proprio erlassenen Apostolischen Schreiben „Ecclesia Dei“ auf, „eine solche Möglichkeit weitherzig und großzügig zum Wohl aller Gläubigen, die darum bitten, einzuräumen“. Deshalb beschließt Papst Benedikt XVI., nachdem die inständigen Bitten dieser Gläubigen schon von Johannes Paul II. über längere Zeit hin abgewogen und auch von den Kardinälen in dem am 23. März 2006 abgehaltenen Konsistorium gehört worden sind, die Veröffentlichung des Motu proprio „Summorum Pontificum“, das einer Reihe von Verfügungen enthält.
Im ersten der insgesamt 12 Artikel heißt es: Das von Paul VI. promulgierte Römische Messbuch ist die ordentliche Ausdrucksform der „Lex orandi“ der katholischen Kirche des lateinischen Ritus. Das vom hl. Pius V. promulgierte und vom sel. Johannes XXIII. neu herausgegebene Römische Messbuch hat hingegen als außerordentliche Ausdrucksform derselben „Lex orandi“ der Kirche zu gelten, und aufgrund seines verehrungswürdigen und alten Gebrauchs soll es sich der gebotenen Ehre erfreuen. Diese zwei Ausdrucksformen der „Lex orandi“ der Kirche werden aber keineswegs zu einer Spaltung der „Lex credendi“ der Kirche führen; denn sie sind zwei Anwendungsformen des einen Römischen Ritus. „
In Messen, die ohne Volk gefeiert werden, kann jeder katholische Priester des lateinischen Ritus - sei er Weltpriester oder Ordenspriester - entweder das im Jahr 1962 herausgegebene Römische Messbuch gebrauchen oder das im Jahr 1970 promulgierte, und zwar an jedem Tag mit Ausnahme des Triduum Sacrum. Für eine solche Feier nach dem einen oder dem anderen Messbuch benötigt der Priester keine Erlaubnis, weder vom Apostolischen Stuhl noch von seinem Ordinarius. Zu den Feiern der heiligen Messe, von denen oben in Art. 2 gehandelt wurde, können entsprechend dem Recht auch Christgläubige zugelassen werden, die aus eigenem Antrieb darum bitten.
Wenn Gemeinschaften der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens - seien sie päpstlichen oder diözesanen Rechts - es wünschen, die Feier der heiligen Messe nach der Ausgabe des Römischen Messbuchs zu halten, die im Jahr 1962 promulgiert wurde, ist ihnen dies erlaubt.
In Pfarreien, wo eine Gruppe von Gläubigen, die der früheren Liturgie anhängen, dauerhaft existiert, hat der Pfarrer deren Bitten, die heilige Messe nach dem im Jahr 1962 herausgegebenen Römischen Messbuch zu feiern, bereitwillig aufzunehmen. Er selbst hat darauf zu achten, dass das Wohl dieser Gläubigen harmonisch in Einklang gebracht wird mit der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei, unter der Leitung des Bischofs nach der Norm des Canon 392, wobei Zwietracht zu vermeiden und die Einheit der ganzen Kirche zu fördern ist.
In Messen, die nach dem Messbuch des sel. Johannes XXIII. zusammen mit dem Volk gefeiert werden, können die Lesungen auch in der Volkssprache verkündet werden, unter Gebrauch der vom Apostolischen Stuhl rekognoszierten Ausgaben
Der Pfarrer kann - nachdem er alles wohl abgewogen hat - auch die Erlaubnis geben, dass bei der Spendung der Sakramente der Taufe, der Ehe, der Buße und der Krankensalbung das ältere Rituale verwendet wird, wenn das Heil der Seelen dies nahe legt. Den Bischöfen ist die Vollmacht gegeben, das Sakrament der Firmung nach dem alten Pontificale Romanum zu feiern, wenn das Heil der Seelen dies nahe legt. Die geweihten Kleriker haben das Recht, auch das Römische Brevier zu gebrauchen, das vom sel. Johannes XXIII. im Jahr 1962 promulgiert wurde.
Wo irgendeine Gruppe von Laien durch den Pfarrer nicht erhalten sollte, worum sie bittet, hat sie den Diözesanbischof davon in Kenntnis zu setzen. Der Bischof wird nachdrücklich ersucht, ihrem Wunsch zu entsprechen. Wenn er für eine Feier dieser Art nicht sorgen kann, ist die Sache der Päpstlichen Kommission „Ecclesia Dei“ mitzuteilen, die von Johannes Paul II. im Jahr 1988 errichtet wurde und auch über die Beachtung und Anwendung dieser Anordnungen wachen soll. (SL) (Fidesdienst, 09/07/2007 - 73 Zeilen, 973 Worte)


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