VATIKAN - Papst Benedikt XVI. empfängt die Mitarbeiter der Rota Romana in Audienz: „Die Unauflösbarkeit der Ehe hängt nicht von dem endgültigen Versprechen der Partner ab, sondern sie wohnt dem Wesen der vom Schöpfer festgelegten mächtigen Verbindung inne“.

Dienstag, 30 Januar 2007

Vatikanstadt (Fidesdienst) - „Bei den Fällen der Ungültigkeit einer Ehe setzt die prozessuale Wahrheitsfindung die „Wahrheit der Ehe“ selbst voraus. Der Ausdruck „Wahrheit der Ehe“ verliert jedoch an existenzieller Bedeutung in einem Kontext der von Relativismus und juridischem Positivismus gekennzeichnet ist, die die Ehe als reine gesellschaftliche Formalisierung einer Gefühlsverbindung betrachten. Demzufolge wird sie nicht nur zufällig, wie dies die menschlichen Gefühle sein können, sonder sie präsentiert sich als eine rechtliche Überstruktur, die der menschliche Wille nach eigenem Gefallen manipulieren kann, indem er sie sogar ihres heterosexuellen Wesens beraubt“, so Papst Benedikt XVI. bei der Audienz für die Mitarbeiter des Römischen Gerichts der Rota Romana am 27. Januar anlässlich der Eröffnung des neuen Gerichtsjahres.
Der Heilige Vater wies darauf hin, dass „diese Sinnkrise der Ehe auch in der Denkweise nicht weniger Gläubigen spürbar wird … einigen scheint, dass die Konzilslehre zur Ehe und insbesondere die Beschreibung dieses Instituts als ‚inima communitas vitae et amoris’ dazu führt, dass die Existenz einer unauflöslichen ehelichen Verbindung verleugnet, da es sich um ein ‚Ideal handelt, zu dem man ‚normale Christen’ nicht ‚zwingen’ kann. Auch in gewissen kirchlichen Kreisen sei die Überzeugung verbreitet, dass „das pastorale Wohl von Menschen, in einer irregulären ehelichen Situation einer Art kanonischen Regelung bedarf, unabhängig von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Ehe … Der Weg der Nichtigkeitserklärung einer Ehe wird de facto als ein juridische Instrument zum Erreichen dieses Ziels betrachtet, auf der Grundalge einer Logik, in der das Recht eine Formalisierung subjektiver Ansprüche wird.“
Papst Benedikt XVI. erinnerte auch daran, dass die anthropologische und heilbringende Wahrheit der Ehe - auch in ihrer juridischen Dimension - in der Heiligen Schrift dargestellt wird, als Jesus den Pharisäern antwortet, die ihn nach der Rechtmäßigkeit der Entlassung aus der Ehe befragen (vgl. Mt 19, 4-6). „Das Zitat aus dem Buch Genesis (1,27; 2,24)“ - so der Papst weiter - stellen die Wahrheit der Ehe in den Zusammenhang mit den „Anfängen“, jene Wahrheit, deren Fülle wir im Hinblick auf die Vereinigung Christi mit seiner Kirche finden (vgl. Eph 5, 30-31), und die Gegenstand einer umfassenden und tiefen Reflexion durch Papst Johannes Paul II. war, der sich in seiner Katechesereihe zur menschlichen Liebe im göttlichen Plan damit befasste“. Der Heilige Vater betonte sodann auch, dass „jede Ehe gewiss Frucht der freien Entscheidung eines Mannes und einer Frau ist … die Verbindung kommt kraft des göttlichen Plans zustande, der sie als Mann und Frau geschaffen hat und ihnen die Macht gibt, diese natürliche und komplementäre Dimension ihrer Personen für immer zu verbinden. Die Unauflöslichkeit der Ehe entsteht nicht aus dem endgültigen Versprechen der Partner, sondern sie wohnt dem Wesen der ‚ ‚vom Schöpfer festgelegten mächtigen Verbindung inne’ (Johannes Paul II., Katechese vom 21. November 1979, Nr. 2). Die Partner sollten sich endgültig binden, gerade weil die Ehe als solche im Plan der Schöpfung und der Erlösung festgelegt ist“.
In seiner Ansprache unterstrich der Papst auch, dass „das vollständige Verständnis des Instituts Ehe auch die Klarheit hinsichtlich ihrer juridischen Dimension umfassen muss“, die für die Kirche auf der Spur der Lehren Jesu, der Apostel und der Päpste gründet. „Angesichts der subjektiven und anarchischen Relativierung der sexuellen Erfahrung, bekräftigt die Tradition der Kirche klar das natürliche juridische Wesen der Ehe, das heißt ihre natürliche Zugehörigkeit zum Bereich der Justiz bei den zwischenmenschlichen Beziehungen. In einer solchen Optik kommt es zu einer tatsächlichen Verflechtung zwischen dem leben und der Liebe, als eine ihr innewohnende Daseinsberechtigung. Deshalb gilt auch, was ich in meiner ersten Enzyklika geschrieben habe, ‚Der Eros verweist von der Schöpfung her den Menschen auf die Ehe, auf eine Bindung, zu der Einzigartigkeit und Endgültigkeit gehören. So, nur so erfüllt sich seine innere Weisung’ (Deus caritas est, 11).“
Angesichts der Gefahr einer verzerrten Auslegung der geltenden kanonischen Normen, forderte der Papst auf, „mit Mut und Vertrauen vorzugehen und konstant die Hermeneutik der Erneuerung in der Kontinuität umzusetzen und sich nicht von den Auslegungsmöglichkeiten verleiten zu lassen, die einen Bruch mit der kirchlichen Tradition voraussetzen“. „Der Beitrag der Kirchengerichte zur Überwindung der Sinnkrise der Ehe in er Kirche und in der zivilen Gesellschaft, könnte einigen als zweitrangig oder rückständig erscheinen“, so der Papst, „doch gerade weil die ehe eine juridische Dimension hat, die ihr innewohnt, hat der weise und überzeugte Dienst der Justiz in diesem delikaten und wichtigen Bereich das Wert eine bedeutenden Zeugnisses und ist allen eine große Hilfe.“ (SL) (Fidesdienst, 30/01/2007 - 60 Zeilen, 752 Worte)


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