VATIKAN - Instruktion „über Kriterien zur Berufserklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesterseminar und zu den Heiligen Weihen“

Mittwoch, 30 November 2005

Vatikanstadt (Fidesdienst) - Am 29. November wurde die Instruktion Instruktion „über Kriterien zur Berufserklärung von Personen mit homosexuellen Tendenzen im Hinblick auf ihre Zulassung für das Priesterseminar und zu den Heiligen Weihen“ veröffentlicht, die das Datum des 4. November, dem Gedenktag des hl. Karl Borromäus, des Patrons der Seminare, trägt. Das Dokument wurde von Kardinal Zenon Grocholewski, Prefäkt der Kongregation für das Katholische Bildungswesen und vom Sekretär der Kongregation, Erzbischof J. Michael Miller, CSB, unterzeichnet. „Papst Benedikt XVI. hat am 31. August 2005 die vorliegende Instruktion gebilligt und ihre Veröffentlichung angeordnet“.
Die Instruktion ist in eine Einleidung, drei Kapitel und einen Schluss strukturiert und beabsichtigt nicht, „alle Fragen im affektiven und sexuellen Bereich zu behandeln, die eine aufmerksame Klärung während der ganzen Ausbildungszeit erfordern. Sie enthält Normen zu einer besonderen Frage, die durch die gegenwärtige Situation dringlicher geworden ist. Es geht darum, ob Kandidaten, die tiefsitzende homosexuelle Tendenzen haben, für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen zugelassen werden sollen oder nicht“.
Im ersten Kapitel mit dem Titel „Affektive Reife und geistliche Vaterschaft“ wird daran erinnert, dass „der Priester sakramental Christus verkörpert, das Haupt, den Hirten und den Bräutigam der Kirche. Aufgrund dieser Gleichgestaltung mit Christus muss das ganze Leben des geweihten Dieners von der Hingabe seiner ganzen Person an die Kirche und von einer authentischen Hirtenliebe durchdrungen sein. Der Kandidat für das Weiheamt muss deshalb zur affektiven Reife gelangen. Eine solche Reife wird ihn befähigen, eine korrekte Beziehung zu Männern und zu Frauen zu pflegen, und in ihm einen wahren Sinn für die geistliche Vaterschaft gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft, die ihm anvertraut wird, entwickeln.“
Mit dem Thema „Homosexualität und Weiheamt“ befasst sich das zweite Kapitel, das sich auf verschiedene lehramtliche Dokumente Bezieht, in denen zwischen homosexuellen Handlungen und homosexuellen Tendenzen unterschieden wird. Die „Handlungen“ werden als „schwere Sünden bezeichnet und „als in sich unsittlich und als Verstoß gegen das natürliche Gesetz betrachtet. Sie können daher in keinem Fall gebilligt werden“. Auch homosexuelle Tendenzen „sind ebenfalls objektiv ungeordnet und stellen oft auch für die betroffenen Personen selbst eine Prüfung dar. Diesen Personen ist mit Achtung und Takt zu begegnen; man hüte sich, sie in irgendeiner Weise ungerecht zurückzusetzen.“
Im Licht dieser Lehre „hält es dieses Dikasterium im Einverständnis
mit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung für notwendig, mit aller Klarheit festzustellen, dass die Kirche - bei aller Achtung der betroffenen Personen9 - jene nicht für das Priesterseminar und zu den heiligen Weihen zulassen kann, die Homosexualität praktizieren, tiefsitzende homosexuelle Tendenzen haben oder eine so genannte homosexuelle Kultur unterstützen... Falls es sich jedoch um homosexuelle Tendenzen handelt, die bloß Ausdruck eines vorübergehenden Problems, wie etwa eine noch nicht abgeschlossene Adoleszenz sind, so müssen sie wenigstens drei Jahre vor der Diakonenweihe eindeutig überwunden sein.“
Das letzte Kapitel befasst sich mit der „Feststellung der Eignung der Kandidaten durch die Kirche“ und weist in diesem Zusammenhang auf zwei „voneinander nicht trennbare“ Aspekte der Priesterberufung hin: „die ungeschuldete Gabe Gottes und die verantwortliche Freiheit des Menschen“. „Der bloße Wunsch, Priester zu werden, reicht nicht aus, und es besteht kein Recht darauf, die heilige Weihe zu empfangen“ sondern es steht der Kirche zu „die Eignung dessen festzustellen, der in das Priesterseminar eintreten will, ihn während der Jahre der Ausbildung zu begleiten und ihn zu den heiligen Weihen zu rufen, wenn erwiesen ist, dass er über die erforderlichen Eigenschaften verfügt“
Abschließend wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, „dass die Bischöfe, die höheren Oberen und alle zuständigen Verantwortlichen eine aufmerksame Prüfung bezüglich der Eignung der Weihekandidaten von der Aufnahme in das Priesterseminar bis zur Weihe durchführen“. (SL) (Fidesdienst, 30/11/2005 - 54 Zeilen, 610 Worte)


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