VATIKAN - Papstaudienz für die Mitarbeiter der „Rota Romana“: „Wir müssen vor allem auf positive Weise die Fähigkeit neu entdecken, die jeder Mensch im Prinzip besitzt, Kraft des Wesens als Mann und Frau zu heiraten. Wir fallen in der Tat einem anthropologischen Pessimismus anheim, der es im Licht der heutigen kulturellen Situation fast für unmöglich betrachtet, eine Ehe zu schließen“.

Freitag, 30 Januar 2009

Vatikanstadt (Fidesdienst) – „Wir müssen vor allem auf positive Weise die Fähigkeit neu entdecken, die jeder Mensch im Prinzip besitzt, Kraft des Wesens als Mann und Frau zu heiraten. Wir fallen in der Tat einem anthropologischen Pessimismus anheim, der es im Licht der heutigen kulturellen Situation fast für unmöglich betrachtet, eine Ehe zu schließen“, so Papst Benedikt XVI. in seiner Ansprache an die Mitarbeiter der „Rota Romana“, die er am 29. Januar anlässlich der feierlichen Eröffnung des Gerichtsjahres in Audienz empfing, „um einige grundlegende Prinzipien“ hervorzuheben.
Zum Thema der Unfähigkeit zur Eheschließung betonte der Papst: „Abgesehen von der Tatsache, dass diese Situation in den verschiedenen Regionen der Welt nicht einheitlich ist, darf man mit der tatsächlichen Unfähigkeit zur Übereinstimmung nicht jene tatsächlichen Schwierigkeiten verwechseln, in der sich viele befinden, vor allem junge Menschen, wenn sie zu dem Schluss gelangen, dass die Eheschließung normalerweise undenkbar und nicht umsetzbar ist. Im Gegenteil, die Bekräftigung der angeborenen Fähigkeit der Menschen zu Eheschließung ist gerade der Ausgangspunkt, mit denen Paaren dabei geholfen werden soll die natürliche Realität der Ehe zu erkennen und die Bedeutung, die diese auf der Ebene des Heils hat. Das was im Grunde auf dem Spiel steht ist die Wahrheit über die Ehe und der ihr innewohnende juridische Natur“.
Zu Beginn der Audienz erinnerte der Papst daran, dass „zwanzig Jahre nach den Aussagen von Papst Johannes II. zur psychischen Unfähigkeit bei den Verfahren zur Annullierung einer Ehe … scheint es angebracht, sich zu fragen in welchem Maß diese Aussagen an den Kirchengerichten auf angemessene Weise umgesetzt wurden. Es ist nicht richtige Moment, um Bilanz zu ziehen, doch vor den Augen aller ist es tatsächlich ein Problem, das weiterhin von großer Aktualität ist“. In diesem Zusammenhang betonte Papst Benedikt XVI.: „Ich möchte das Augenmerk der Rechtsschaffenden auf die Erfordernis lenken, die Verfahren mit der nötigen Tiefe anzugehen, die das Amt der Wahrheit und der Liebe, die der Sacra Rota eigen ist verlangt“ und erinnerte daran, dass die Aussagen von Papst Johannes II. „auf der Grundlage der Prinzipien der christlichen Anthropologie, grundlegende Kriterien nicht nur für die Einschätzung psychiatrischer und psychologischer Gutachten liefern, sondern auch für die juridische Definition der Verfahren“.
„In der einschränkenden Optik, die die Wahrheit über die Ehe nicht anerkennt“, so der Papst weiter, „ist die effektive Verwirklichung einer wahren Gemeinschaft des Lebens und der Liebe, die auf der Ebene des rein menschlichen Wohlergehens idealisiert wird, im wesentlichen nur von zufälligen Faktoren abhängig, und nicht von der Ausübung der menschlichen Freiheit, die von der Gnade begleitet wird. Es ist wahr, dass diese Freiheit des menschlichen Wesens … beschränkt und unvollkommen ist, doch sie ist trotzdem authentische und ausreichend, wenn es darum geht, diesen Akt der Selbstbestimmung der Parteien zu vollziehen, der die Eheschließung ist, der der Ehe und die Familie, die auf ihr gründet ins Leben ruft. Es ist offensichtlich, dass einige ‚humanistische’ anthropologische Strömungen, die sich auf die Selbstverwirklichung und die egoistische Selbsttranszendenz ausrichten, den Menschen und die Ehe so sehr idealisieren, dass diese nicht den wesentlichen Erfordernissen der ehelichen Verbindung entsprechen. Angesichts eines solchen Konzepts könnten die Vertreter des Kirchenrechts nicht umhin den gesunden Realismus in Betracht zu ziehen, auf den sich mein verehrter Vorgänger bezog, denn die Fähigkeit bezieht sich auf ein Mindestmaß, damit die Ehekandidaten ihre männliche und weibliche Person schenken können, damit jene Verbindung entsteht, zu der die große Mehrheit der Menschen berufen ist. Es folgt daraus, dass die Annullierungsverfahren auf der Grundlage der psychischen Unfähigkeit im Prinzip erfordern, dass der Richter Sachverständige heranzieht, die das Bestehen einer tatsächlichen Unfähigkeit sicherstellen, die immer eine Ausnahme des natürlichen Prinzips der Fähigkeit darstellt, jene Selbsthingabe zu verstehen, zu beschließen und zu verwirklichen, aus der die eheliche Verbindung entsteht.“ (SL) (Fidesdienst 30/01/2009 – 53 Zeilen, 668 Worte)


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